Der Beschuldigte selbst führte aus, er habe um sein Leben gekämpft und sich verteidigt. Er könne nicht sagen, wer ihn gestochen oder geschlagen habe oder wen er geschlagen habe, da er schockiert gewesen sei und es ein Durcheinander gewesen sei. Sie seien mit leeren Händen nach Gemeinde T._____ gekommen und hätten sich mit leeren Händen verteidigt, er habe jedoch auch zurückgeschlagen. Verletzt habe er allerdings niemanden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 73, UA act. 1597 ff., 77 ff.). Dass der Beschuldigte geschlagen hat kann damit als erstellt gelten. Dies passt zu den Blutspuren auf seiner Kleidung.