___, um 19:35 Uhr hatte I._____ Kontakt zum Sanitär «K._____». Erst um 19:40 Uhr (vgl. ST.2021.47 GA act. 182) wurde H._____ erstmals aufgefordert, nach Gemeinde T._____ zu fahren. Von Gemeinde U._____ aus, wo die Beschuldigten gemäss ihren Aussagen unterwegs waren, benötigten sie rund 45 Minuten, um nach Gemeinde T._____ zu fahren. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschuldigten die Liegenschaft nicht vor 20:30 Uhr betreten haben, gemäss den Sprachnachrichten war es noch später, nämlich gegen 20:39 Uhr. Um 20:57 / 20:58 Uhr benachrichtigten sodann zwei Nachbarn jeweils unabhängig den Notruf (vgl. UA act. 1449), am 21:01 Uhr D.C.____