Bereits die an der Kleidung gefundenen Blutspuren machen deutlich, dass es sich bei den Ausführungen der Beschuldigten, dass die Privatkläger noch eine weitere Schlägerei untereinander oder mit Drittpersonen gehabt haben könnten, um eine Schutzbehauptung handelt. Dass es, nachdem es zu einer Auseinandersetzung mit blutenden Verletzungen zwischen den Beschuldigten und den Privatklägern gekommen ist, noch zu einer anderen Schlägerei mit weiteren Beteiligten gekommen sein soll, ist lebensfremd. Dies wird auch durch die zeitlichen Verhältnisse widerlegt. Die Meldung des Schadens wurde gemäss I._____ um 19:07 Uhr von B._____ gemacht, um 19:08 Uhr von L._____, um 19:35 Uhr hatte I.___