2.6. 2.6.1. Hinsichtlich der übrigen Privatkläger lässt sich der angeklagte Sachverhalt aufgrund der divergierenden Aussagen der Beteiligten nicht vollständig erstellen. Zu ihren Kernaussagen kann auf die Ausführungen unter E. 2.4.3. verwiesen werden. Es ist zu beachten, dass beiden Gruppen eine gewisse Absprache der Aussagen möglich gewesen ist. Die Beschuldigten sind nach dem Vorfall gemeinsam vom Tatort weggefahren und waren über eine Stunde unterwegs, bevor sie sich bei der Polizei gemeldet haben und schliesslich an den Tatort zurückgekehrt sind.