Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist echte Konkurrenz zwischen Art. 134 StGB und den Art. 111 ff. StGB bzw. Art. 122 ff. StGB nur anzunehmen, wenn eine andere als die beim Angriff getötete oder verletzte Person in Gefahr gebracht wurde oder wenn die Person, die während des Angriffs verletzt wurde, lediglich einfache Körperverletzungen erlitt, sie aber durch den Angriff einer weitergehenden Gefährdung ausgesetzt war (BGE 135 IV 152, E. 2.1; BGE 118 IV 227, E. 5b). Zwar hat sich der Angriff lediglich gegen B.___