2.5.10. Der Beschuldigte hat durch das geschilderte Verhalten auch den Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB erfüllt. Er hat gemeinsam mit einer weiteren Person, mutmasslich J._____, – also zu zweit – den schlafenden B._____ einseitig und mit feindseliger Absicht gewaltsam angegriffen. Der Vorsatz hierzu wurde bereits auf der Fahrt gefasst. Für den Angriff gab es keinerlei Notwendigkeit. Da B._____ schlafend auf dem Bett lag, war er dem Angriff wehrlos ausgesetzt und versuchte sodann, sich die Arme über den Kopf zu halten. Er hat vom Angriff die genannten Verletzungen davongetragen (siehe zuvor), womit die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 134 StGB erfüllt ist. Es sind keine