Demgegenüber hat der Beschuldigte ohne Weiteres den subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB erfüllt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einem Schnitt im Gesicht mit einem scharfen Gegenstand die Gefahr einer bleibenden Entstellung besteht, dies insbesondere, wenn sich das Opfer wie vorliegend B._____ bewegt und seine Reaktion nicht vorhersehbar ist. Neben der Wange hätten zudem insbesondere auch die Augen geschädigt werden können. Das Verhalten des Beschuldigten kann nicht anders gedeutet werden, als dass er B._____ direktvorsätzlich geschnitten hat und dabei zumindest in Kauf genommen hat, ihn zu entstellen.