B._____ hat vom Schnitt im Gesicht zwar eine mehrere Zentimeter lange Narbe auf der rechten Wange davongetragen, welche auch über zweieinhalb Jahre nach der Tat noch sichtbar ist, jedoch ist diese nicht besonders auffällig und seine Mimik kaum beeinträchtigt. B._____ hat ausgeführt, ein Taubheitsgefühl unter dem linken Auge zu haben, zudem leide er darunter, dass er die Narbe nicht verstecken könne (Protokoll HV S. 49, vgl. auch UA act. 1849.1 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Das subjektive Empfinden begründet jedoch unter den konkreten Umständen kein Vorliegen einer Entstellung.