Von einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichtes ist auszugehen, wenn diese nach Abschluss des Heilungsprozesses fortbesteht. Das trifft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich zu bei einer zwar gut verheilten, jedoch weiterhin deutlich sichtbaren Narbe infolge einer Schnittwunde vom Mundwinkel bis zum Ohransatz mit geringfügiger Beeinträchtigung der Mimik namentlich beim Lachen (Urteil des Bundesgerichts 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2 und BGE 115 IV 19). B._