Mit diesem Verhalten, insbesondere dem Schneiden im Gesicht, hat der Beschuldigte zweifelsohne den Körper von B._____ im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB geschädigt. Es hat jedoch dadurch weder eine Lebensgefahr vorgelegen, noch hat eine andere schwere Schädigung des Körpers im Sinne von Art. 122 StGB vorgelegen, sodass der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist. Insbesondere ist bei der zurückgebliebenen Narbe nicht von einer bleibenden Entstellung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB auszugehen. Von einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichtes ist auszugehen, wenn diese nach Abschluss des Heilungsprozesses fortbesteht.