Da J._____ nach wie vor flüchtig und zur Verhaftung ausgeschrieben ist und noch nie zum Sachverhalt einvernommen werden konnte, muss seine genaue Beteiligung an der Tat jedoch offenbleiben. Ebenfalls offenbleiben muss die Frage, ob ansonsten noch weitere Personen an der Tat beteiligt gewesen sind. Die Beschuldigten stritten dies ab. Die Aussagen der Privatkläger waren hierzu nicht nachvollziehbar. Es fällt in ihren Aussagen auf, dass sie zwar zahlreiche Personen – ihre Aussagen variierten zwischen 5-8 Personen – genannt haben, die an den Tatort gekommen seien, sie jedoch neben den drei Beschuldigten sowie J._____ kaum Beschreibungen für diese Personen liefern konnten (A._____ UA act.