2.5.8. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Privatkläger ist davon auszugehen, dass J._____ bei der Tat anwesend war. Dies wird insbesondere auch von den Aussagen von I._____ gestützt, wonach J._____ am Morgen nach der Auseinandersetzung zu ihm gekommen sei, was belegt, dass J._____ im fraglichen Zeitpunkt in der Schweiz und auf dem Laufenden über die Geschehnisse in Gemeinde T._____ war. So vermutete auch I._____, dass J._____ wohl dabei gewesen sei (UA act. 1558, 1568 ff.). Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Privatkläger ihn zu Unrecht belasten sollten.