dass D.C._____ die Küche verlassen habe und mit C.C._____ und E.C._____ zurückgekommen sei, erwähnte er im Übrigen erst anlässlich der Schlusseinvernahme. Hierin ist eine deutliche Anpassungstendenz der Aussagen an den aktuellen Untersuchungsstand bzw. die Aussagen der Mitbeschuldigten erkennbar. Die ersten Aussagen von H._____ stimmen mit der Version der Privatkläger überein, dass sich B._____ nicht in der Küche aufgehalten hat. Es ist davon auszugehen, dass er seine Aussagen den Ausführungen der Mitbeschuldigten angepasst hat. - 22 -