Die Aussagen der Beschuldigten weichen zudem neben Unstimmigkeiten in den einzelnen Aussagen auch voneinander ab. Insbesondere die Aussagen dazu, wer in Gemeinde T._____ zunächst angetroffen worden ist, gehen auseinander. H._____ machte hierzu unterschiedliche Angaben (erste Einvernahmen D.C._____ und A._____; dann D.C._____, A._____ und zwei Personen; ab der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme: B._____, A._____ und D.C._____), G._____ gab an, dass sie als sie angekommen seien, A._____, D.C._____ und B._____ in der Küche angetroffen hätten, F._____ gab an, man habe fünf aggressive Rumänen angetroffen; dass D.C._____ die Küche verlassen habe und mit C.C._____ und E.C._