_ sicher eine Schlägerei anfange, da er besoffen sei. Es habe dort auch schon andere Schlägereien gegeben. Er habe H._____ auch gesagt, er solle ihn nicht schlagen, da B._____ sonst umfalle wie eine Ratte. H._____ habe ihn dann aber beruhigt und ihm versichert, dass man nur schaue (UA act. 1640 f.). Diese Schilderungen belegen eine gewisse Sorge von I._____, dass es zu einer Schlägerei kommen könnte. Dies hat er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 44). Seine Sprachnachrichten enthalten keine eindeutigen Aussagen in denen er die Anwendung von Gewalt wünscht oder gutheisst.