2.5.6. Offenbleiben muss, mit welchem Gegenstand B._____ geschnitten worden ist. Am Tatort wurden zwei Messer (bzw. drei Teile davon) aufgefunden und sichergestellt, deren Auswertung liegt in Form eines Spurensicherungsberichts vor (UA act. 1168 ff.). Die Messer passen jedoch nicht vollständig zum Sachverhalt, wonach F._____ B._____ im Gesicht geschnitten haben soll, da auf dem Griff des Messers nicht die DNA von F._____ gefunden worden ist. Ab der Messerklinge von Spur 8 wurde ein DNA-Mischprofil von mindestens vier Spurengebern erstellt, welche mit den DNA-Merkmalen von B._____ und C.C._____ erklärt werden könnten (UA act. 1193). Ab dem Messergriff (Spur 8) konnte ein Mischprofil von