2.5.4. Weiter passen die vom AC._____ festgestellten Verletzungen von B._____ zu seinen Schilderungen. Es wurde bei ihm eine geradlinige Quetsch- Risswunde am hohen Scheitel ohne wesentliche Schürfanteile; eine Hautdurchtrennung an der rechten Wange; eine oberflächliche Schleimhautläsion rechtsseitig an der Unterlippeninnenseite; und eine Hautabschürfung an der rechten Unterarmkleinfingerkante festgestellt (UA act. 1354). Die Verletzungen könnten zeitlich zwanglos dem gegenständlichen Ereignis zugeordnet werden. Die Quetsch-Risswunde sei durch stumpfe Gewalt mit einem länglichen, harten, scharfkantigen Gegenstand entstanden, ein Stück Holz sei damit vereinbar.