1838, Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Er habe in einem Trainingsanzug (UA act. 1120) geschlafen, da es kalt gewesen sei. Er wies an diesem Abend eine Blutalkoholkonzentration von 2.06‰ (Vertrauensbereich 1.95 – 2.17‰) (UA act. 1364) auf. Damit ist nachvollziehbar, dass er sich entsprechend alkoholisiert zurückgezogen und zum Schlafen hingelegt hat. Ob er mit dem Handtuch geschlafen hat, konnte er anlässlich der Berufungsverhandlung nicht beantworten. Auch wenn draussen kalte Temperaturen herrschten, dürfte es in der Liegenschaft aufgrund der Isolierung dennoch nicht so kalt gewesen sein, dass man sich ohne Decke nicht hätte aufhalten können. So musste sich auch L.___