Obergeschosses, vgl. UA act. 1207, 1215 f., 1222). Es führen keine Bluttropfen in das Zimmer hinein oder aus dem Zimmer heraus, B._____ muss somit im Zimmer verletzt worden sein. Entgegen der Vorinstanz passt das Spurenbild mit den nicht-zertretenen Blutspuren zu den Aussagen von B._____. Er hat das Geschehene so geschildert, dass er «lediglich» zwei Schläge und den Schnitt erhalten hat, und die Beschuldigten sodann aus dem Zimmer gegangen seien. Es ist gerade zu erwarten, dass die Bluttropfen erst in der Folge entstanden sind, als er auf der Bettkante sass. Eine solche Menge Blut entweicht bei den entsprechenden Verletzungen nicht innert Sekunden.