2.5.3. Bestätigt wird der Sachverhalt auch von den im Zimmer von B._____ festgestellten Spuren. Die Kantonspolizei hat die Räumlichkeiten an der Z- Strasse._____ in Gemeinde T._____ bzw. den Tatort mit Fotoaufnahmen dokumentiert (UA act. 1195 ff.). Auf den Aufnahmen des Zimmers von B._____ (UA act. 1211 f.) ist zu erkennen, dass sich auf seiner Matratze wenige Bluttropfen befinden, auf dem Bettgestell in Richtung Zimmertüre unten im Fussbereich einige Bluttropfen, eine grössere Menge Blut jedoch vor dem Bett auf dem Fussboden. Weiter ist auffallend, dass die (grossflächigen) Bluttropfen bzw. die Blutlache auf dem Fussboden nicht zertreten oder verschmiert sind (anders im Rest des ersten