_ wurde gemäss den Ausführungen der Polizei nicht in seinem Zimmer, sondern im Gang festgestellt. Entgegen der Vorinstanz ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dies gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht, weil er angegeben hatte, das Zimmer nicht verlassen zu haben (UA act. 1702). Es ist nachvollziehbar, dass man der Polizei entgegeneilt, wenn dies noch möglich ist, zudem hat man die Polizei beim Eintreffen gut gehört, sie hat sich lautstark angekündigt (vgl. UA act. 1449). Er hatte gemäss seinen glaubhaften Aussagen nicht mit einem Angriff gerechnet, andernfalls hätte er ohne Weiteres die Zimmertüre abschliessen können.