_ weiter hinten im Gang gesehen. Er habe sich auf den Bettrand gesetzt und das Blut sei ihm runtergetropft (UA act. 1701 ff.; 1717 ff., 1837 ff., Protokoll HV S. 47 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Dass er kein Messer gesehen hat, erweckt keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Es wäre ein leichtes gewesen, zu behaupten, er habe ein Messer in der Hand von F._____ gesehen. Vielmehr spricht diese Lücke für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. B._____ wurde gemäss den Ausführungen der Polizei nicht in seinem Zimmer, sondern im Gang festgestellt.