2.4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass die Beschuldigten F._____, H._____ und G._____ sowie die Privatkläger am Abend des 9. Februars 2021 an der Z-Strasse._____ in Gemeinde T._____ in eine tätliche Auseinandersetzung mit den Privatklägern B._____, A._____, D.C._____, E.C._____ und C.C._____ verwickelt waren. Zur Ausgangslage der Auseinandersetzung ist unbestritten geblieben, dass - 14 -