2.4. 2.4.1. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, geht das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht betreffend B._____ gestützt auf die vorliegenden Beweismittel, davon aus, dass der Beschuldigte mit H._____ und einer weiteren Person in das Zimmer von B._____ eingedrungen ist, als dieser auf dem Bett lag. Sodann hat die weitere Person – mutmasslich J._____ – B._____ mit einem kantigen, länglichen Holzstück zunächst auf den Rücken und sodann auf den Kopf geschlagen, woraufhin der Beschuldigte B._____ mit einem unbekannten scharfen Gegenstand an der rechten Wange geschnitten hat.