134 StGB erfasst nur die im Angriff liegende abstrakte Gefährdung. Er gelangt insbesondere dann zur Anwendung, wenn aufgrund von Beweisschwierigkeiten nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet respektive welchen Erfolg bewirkt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2). 2.3.2. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt.