Als objektive Strafbarkeitsbestimmung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge haben. Der Angegriffene verhält sich dabei passiv oder beschränkt sich auf den Schutz vor dem Angriff (Urteil des Bundesgerichts 6B_454 vom 29. Juni 2022 E. 2 und 3.2 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz richtet sich auf die Beteiligung am Angriff, nicht auf die Todes- oder Verletzungsfolge. Der Tatbestand des Art. 134 StGB erfasst nur die im Angriff liegende abstrakte Gefährdung.