und ihm mit einem unbekannten Gegenstand eine Schnittwunde im Gesicht zugefügt habe. H._____ habe währenddessen den Ausgang aus dem Zimmer versperrt und G._____ vor der Tür dafür gesorgt, dass niemand zur Hilfe kommen könne. B._____ habe dadurch eine geradlinige Quetsch- Risswunde am hohen Scheitel ohne wesentliche Schürfanteile, eine Hautdurchtrennung an der rechten Wange, eine oberflächliche Schleimhautläsion rechtsseitig an der Unterlippeninnenseite und eine Hautabschürfung an der rechten Unterarmkleinfingerkante erlitten. Die Hautdurchtrennung werde eine mehrere Zentimeter lange Narbe hinterlassen.