2.14. Der Beschuldigte reichte am 27. Juli 2023 eine vorgängige Berufungsantwort ein, und beantragte, dass die Berufung [der Staatsanwaltschaft] vollumfänglich abzuweisen sei und auf die Anträge der Privatkläger nicht einzutreten sei, subeventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen. Zudem wurden zwei Beweisergänzungsanträge gestellt. -8- Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 wurde bekanntgegeben, dass über den Beweisantrag betreffend DNA-Auswertung anlässlich der Berufungsverhandlung entschieden werde. 2.15. Der Beschuldigte reichte am 4. August 2023 ein Gesuch um Zusicherung des freien Geleits ein.