Der Privatkläger 5 [E.C._____] ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Vertretung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 5. 5.1. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die ausgestandene Haft von insgesamt 427 Tagen (9. Februar 2021 bis zur Urteilseröffnung am 11. April 2022) eine Genugtuung im Betrag von CHF 64'050.00 zuzüglich Zins von 5 % ab mittlerem Verfalltag (11. September 2021) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.