Die Privatkläger 1 und 2 [A._____ und B._____] sind verpflichtet, dem Kanton Aargau je die Hälfte der Kosten für die unentgeltliche Vertretung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 4.4. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 3 [C.C._____] dessen richterlich genehmigtes Honorar für die Vertretung in den Parallelverfahren ST.2021.47/48/49/50 in der Höhe von CHF 7'890.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszubezahlen.