4.2. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten deren richterlich festgesetztes Honorar von CHF 40'357.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten. Auf eine Rückforderung dieser Entschädigung ist gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario zu verzichten. 4.3 -5- Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatkläger 1 und 2 [A._____ und B._____] deren richterlich festgesetztes Honorar für die Vertretung in den Parallelverfahren ST.2021.47/48/49/50 in der Höhe von CHF 14'840.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszubezahlen.