Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.221 (ST.2021.47; StA.2021.592) Urteil vom 7. September 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatkläger 1 A._____, […] Privatkläger 2 B._____, […] Privatkläger 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwältin S._____, […] Privatkläger 3 C.C._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco, […] Privatkläger 4 D.C._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök, […] Privatkläger 5 E.C._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Q._____, […] -2- Beschuldigter F._____, geboren am tt.mm.1996, von Rumänien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Adrian Dumitrescu, […] Gegenstand Schwere Körperverletzung, Angriff, Raufhandel usw. -3- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 5. August 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen den Beschuldigten Anklage wegen mehrfachen Angriffs, mehrfacher, teilweise versuchter, schwerer Körperverletzung, eventualiter mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung und Raufhandels (GA act. 1 ff.). 1.2. Das Bezirksgericht Zurzach fällte am 8. April 2022 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1. Die Zivilforderungen des Privatklägers 1 [A._____] werden auf den Zivilweg verwiesen. 2.2. Die Zivilforderungen des Privatklägers 2 [B._____] werden auf den Zivilweg verwiesen. 2.3. Die Zivilforderungen des Privatklägers 3 [C.C._____] werden auf den Zivilweg verwiesen. 2.4. Die Zivilforderungen des Privatklägers 4 [D.C._____] werden auf den Zivilweg verwiesen. 2.5. Die Zivilforderungen des Privatklägers 5 [E.C._____] werden auf den Zivilweg verwiesen. 3. 3.1. Folgende Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet: - 1 IKEA Messer ganz - 1 IKEA Messer mit separater abgebrochener Klinge 3.2. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft sämtlicher Parallelverfahren (ST.2021.47/48/49/50) während zwei Monaten auf dessen erstes Verlangen hin ausgehändigt und nach unbenutztem Ablauf dieser Frist vernichtet: - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy A10, IMEI aaa (Nr. 18) - 1 T-Shirt Würth, schwarz (Nr. 19) - 1 Jeanshose Always, blau (Nr. 20) - 1 Jacke Adidas, schwarz (Nr. 21) - 1 Paar Schuhe Nike, schwarz-weiss (Nr. 22) - 1 Paar Socken, grau (Nr. 23) 3.3. Folgende Gegenstände werden dem Privatkläger 1 [A._____] nach Rechtskraft sämtlicher Parallelverfahren (ST.2021.47/48/49/50) während zwei Monaten auf dessen erstes Verlangen hin ausgehändigt und nach unbenutztem Ablauf dieser Frist vernichtet: - 1 Jacke Reserved Basic, grau (Nr. 14) - 1 Trainerhose All Out, grau (Nr. 15) -4- - 1 T-Shirt Guess, blau (Nr. 16) - 1 Paar Socken, weiss (Nr. 17) 3.4. Folgende Gegenstände werden dem Privatkläger 2 [B._____] nach Rechtskraft sämtlicher Parallelverfahren (ST.2021.47/48/49/50) während zwei Monaten auf dessen erstes Verlangen hin ausgehändigt und nach unbenutztem Ablauf dieser Frist vernichtet: - 1 Pullover Tommy Jeans, blau (Nr. 10) - 1 T-Shirt Tommy Jeans, grau (Nr. 11) - 1 Trainerhose Tommy Jeans, dunkelblau (Nr. 12) - 1 Paar Adiletten, schwarz (Nr. 13) 3.5. Folgende Gegenstände werden dem Privatkläger 3 [C.C._____] nach Rechtskraft sämtlicher Parallelverfahren (ST.2021.47/48/49/50) während zwei Monaten auf dessen erstes Verlangen hin ausgehändigt und nach unbenutztem Ablauf dieser Frist vernichtet: - 1 Trainerhose Adidas, blau (Nr. 8) - 1 Paar Adiletten, blau (Nr. 9) 3.6. Folgende Gegenstände werden dem Privatkläger 4 [D.C._____] nach Rechtskraft sämtlicher Parallelverfahren (ST.2021.47/48/49/50) während zwei Monaten auf dessen erstes Verlangen hin ausgehändigt und nach unbenutztem Ablauf dieser Frist vernichtet: - 1 Paar weisse Socken (Nr. 1) - 1 Jeanshose Yes or No, hellblau (Nr. 2) - 1 Paar Turnschuhe Lanetti, blau (Nr. 3) 3.7. Folgende Gegenstände werden dem Privatkläger 5 [E.C._____] nach Rechtskraft sämtlicher Parallelverfahren (ST.2021.47/48/49/50) während zwei Monaten auf dessen erstes Verlangen hin ausgehändigt und nach unbenutztem Ablauf dieser Frist vernichtet: - 1 T-Shirt beige (Nr. 4) - 1 Pullover Swarm, blau-weiss-schwarz (Nr. 5) - 1 Trainerhose Audi, schwarz (Nr. 6) - 1 Paar Turnschuhe Nike (Nr. 7) 3.8. Folgende Gegenstände werden nach Rechtskraft sämtlicher Parallelverfahren (ST.2021.47/48/49/50) freigegeben und gemäss Art. 267 Abs. 6 StPO zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich ausgeschrieben: - 1 T-Shirt grün, zerrissen (Nr. 35) - 1 T-Shirt Jack and Jones, rot, zerrissen (Nr. 36) - 1 Jacke Livergy, schwarz, zerrissen (Nr. 37) - 1 Shirt, dunkelblau, grau und hellblau gestreift, zerrissen (Nr. 38) - 1 Armbanduhr Paterson, Armband defekt (Nr. 39) 4. 4.1. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 4.2. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten deren richterlich festgesetztes Honorar von CHF 40'357.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten. Auf eine Rückforderung dieser Entschädigung ist gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario zu verzichten. 4.3 -5- Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatkläger 1 und 2 [A._____ und B._____] deren richterlich festgesetztes Honorar für die Vertretung in den Parallelverfahren ST.2021.47/48/49/50 in der Höhe von CHF 14'840.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszubezahlen. Die Privatkläger 1 und 2 [A._____ und B._____] sind verpflichtet, dem Kanton Aargau je die Hälfte der Kosten für die unentgeltliche Vertretung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 4.4. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 3 [C.C._____] dessen richterlich genehmigtes Honorar für die Vertretung in den Parallelverfahren ST.2021.47/48/49/50 in der Höhe von CHF 7'890.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszubezahlen. Der Privatkläger 3 [C.C._____] ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Vertretung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 4.5. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 4 [D.C._____] für die Vertretung in den Parallelverfahren ST.2021.47/48/49/50 dessen richterlich festgesetztes Honorar in der Höhe von CHF 15'666.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszubezahlen. Der Privatkläger 4 [D.C._____] ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Vertretung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 4.6. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 5 [E.C._____] für die Vertretung in den Parallelverfahren ST.2021.47/48/49/50 dessen richterlich genehmigtes Honorar in der Höhe von CHF 16'567.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszubezahlen. Der Privatkläger 5 [E.C._____] ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Vertretung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 5. 5.1. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die ausgestandene Haft von insgesamt 427 Tagen (9. Februar 2021 bis zur Urteilseröffnung am 11. April 2022) eine Genugtuung im Betrag von CHF 64'050.00 zuzüglich Zins von 5 % ab mittlerem Verfalltag (11. September 2021) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 5.2. Weitergehende Forderungen werden abgewiesen. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 7. September 2022 hat die Staatsanwaltschaft das Urteil vollumfänglich angefochten und Schuldsprüche für sämtliche Vorwürfe gemäss Anklageschrift beantragt, wofür eine unbedingte -6- Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie eine Landesverweisung von 10 Jahren auszusprechen sei. 2.2. Mit Berufungserklärung vom 15. September 2022 beantragte C.C._____ die vollumfängliche Verurteilung des Beschuldigten gemäss der Anklage, eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Februar 2021, zu bezahlen solidarisch mit den weiteren Beschuldigten, sowie die grundsätzliche Verpflichtung, für einen allfälligen künftigen Schaden im Zusammenhang mit dem Ereignis Schadenersatz zu leisten. Die Kosten seines Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3. Mit Berufungserklärung vom 21. September 2022 beantragten A._____ und B._____ die Verurteilung des Beschuldigten gemäss der Anklage und die Entscheidung über die sie betreffenden Zivilforderungen, zudem sei ihnen für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2.4. Mit Berufungserklärung vom 21. September 2022 beantragte E.C._____ einen Schuldspruch des Beschuldigten in allen Punkten, eine Entschä- digung von Fr. 1'508.45 unter solidarischer Haftung der Beschuldigten, die Feststellung, dass der Beschuldigte für künftige Folgen seiner erlittenen Verletzungen aus dem Vorfall schadenersatzpflichtig werde, eine Genugtuung von Fr. 7'500.00 zuzüglich 5% Zins ab dem 9. Februar 2021, unter solidarischer Haftung der Beschuldigten, sowie, dass die Kosten seines Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren den Beschuldigten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen seien. 2.5. Mit Berufungserklärung vom 23. September 2022 beantragte D.C._____ einen Schuldspruch des Beschuldigten im Sinne der Anklage, die Bezahlung von Fr. 42'922.80 Schadenersatz unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten und unter Vorbehalt weiterer Schadenersatz- forderungen und Mehrforderungen, sowie die Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 15'000.00 zuzüglich 5% Zins ab dem 9. Februar 2021, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten. Zudem sei ihm für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2.6. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten von Rechtsanwältin Isabella Schibli auf Rechtsanwalt Adrian Dumitrescu übertragen. -7- 2.7. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 wurden die Gesuche sämtlicher Privat- kläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. 2.8. Mit der Vorladung und Verfügung vom 7. Juni 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich das Obergericht vorbehalte, den als Angriff bzw. als Anstiftung zum Angriff angeklagten Sachverhalt auch als Raufhandel bzw. Anstiftung zum Raufhandel zu würdigen. 2.9. Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 gab C.C._____ bekannt, dass sein Vertreter nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen werde und dass auf die Anträge vor erster Instanz verwiesen werde. 2.10. Die Staatsanwaltschaft reichte am 12. Juni 2023 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.11. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 teilte D.C._____ mit, dass er an der Berufungsverhandlung nicht anwaltlich vertreten werde. Er halte an den Berufungsanträgen fest und verweise betreffend Zivilforderungen auf die Plädoyernotizen und Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung und die beigelegten Urkunden. 2.12. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 stellte A._____ ein Dispensationsgesuch für die Berufungsverhandlung, zudem würden er und B._____ an der Berufungsverhandlung nicht anwaltlich vertreten werden. Weiter bezifferten und begründeten A._____ und B._____ ihre Zivilforderungen. 2.13. Das Dispensationsgesuch von A._____ wurde mit Verfügung vom 5. Juli 2023 abgewiesen. 2.14. Der Beschuldigte reichte am 27. Juli 2023 eine vorgängige Berufungs- antwort ein, und beantragte, dass die Berufung [der Staatsanwaltschaft] vollumfänglich abzuweisen sei und auf die Anträge der Privatkläger nicht einzutreten sei, subeventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen. Zudem wurden zwei Beweisergänzungsanträge gestellt. -8- Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 wurde bekanntgegeben, dass über den Beweisantrag betreffend DNA-Auswertung anlässlich der Berufungs- verhandlung entschieden werde. 2.15. Der Beschuldigte reichte am 4. August 2023 ein Gesuch um Zusicherung des freien Geleits ein. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 7. August 2023 abgewiesen. 3. Die Berufungsverhandlung fand am 14. August 2023 zusammen mit den Berufungsverfahren i.S. G._____ (SST.2022.223), H._____ (SST.2022.224) und I._____ (SST.2022.225) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft und der Privat- kläger ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Verfahren ist eines von vier parallel geführten Verfahren. 2. 2.1. Der dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfene Sachverhalt habe sich in der Liegenschaft an der Z-Strasse._____ in Gemeinde T._____ ereignet. In der Unterkunft würden Zimmer und Wohnungen vermietet. Sämtliche Privatkläger seien zur Tatzeit Mieter an dieser Adresse gewesen. Von B._____ sei am 9. Februar 2021 um ca. 19:07 Uhr ein Wasserschaden bzw. aufsteigendes Wasser aus dem Lavabo an I._____, welcher als Hauswart bzw. Verwalter der Liegenschaft fungiert habe, gemeldet worden. Dieser habe daraufhin H._____, der im Stundenlohn bei ihm angestellt gewesen sei, kontaktiert und ihn beauftragt, an die Adresse zu fahren. Es seien diverse Sprachnachrichten ausgetauscht worden, aufgrund derer H._____, F._____, G._____ sowie J._____ sich mit Holzstöcken bewaffnet hätten und an die Örtlichkeit gefahren seien, um B._____ zu schlagen. Beim Eintreffen um ca. 20:30 Uhr hätten sie in der Küche A._____ sowie D.C._____ angetroffen und sich nach dem Aufenthaltsort von B._____ erkundigt. Dieser habe sich bereits in seinem Zimmer zum Schlafen hingelegt gehabt. Daraufhin hätten sich H._____, J._____ und F._____ in dessen Zimmer begeben, woraufhin J._____ B._____ mit einem kantigen holzfarbigen Holzstock gegen den Rücken geschlagen habe. Dieser habe sich sodann aufgesetzt, woraufhin F._____ ihn mit einem kantigen holzfarbigen Holzstock gegen den Kopf geschlagen -9- und ihm mit einem unbekannten Gegenstand eine Schnittwunde im Gesicht zugefügt habe. H._____ habe währenddessen den Ausgang aus dem Zimmer versperrt und G._____ vor der Tür dafür gesorgt, dass niemand zur Hilfe kommen könne. B._____ habe dadurch eine geradlinige Quetsch- Risswunde am hohen Scheitel ohne wesentliche Schürfanteile, eine Hautdurchtrennung an der rechten Wange, eine oberflächliche Schleimhautläsion rechtsseitig an der Unterlippeninnenseite und eine Hautabschürfung an der rechten Unterarmkleinfingerkante erlitten. Die Hautdurchtrennung werde eine mehrere Zentimeter lange Narbe hinterlassen. Hierdurch habe sich der Beschuldigte des Angriffs sowie jeweils in Mittäterschaft der schweren Körperverletzung, der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gemacht. In der Folge seien nacheinander A._____ und D.C._____ herbeigeeilt und hätten versucht, die Beschuldigten von B._____ wegzuholen. Die Beschuldigten hätten sodann den Entschluss gefasst, auch gegen sie gewaltsam vorzugehen. Sämtliche Beschuldigten hätten in der Folge mit kantigen Holzstöcken mehrfach auf sie eingeschlagen. A._____ sei auf den Boden gefallen und F._____ habe ihn sodann mit dem beschuhten Fuss ins Gesicht getreten. A._____ habe drei längliche Quetsch-Risswunden der Kopfschwarte, am Scheitel links und am Hinterkopf; einen länglichen Bluterguss oberhalb des linken Ohres mit feinstreifigem Anteil und stellenweise oberflächlicher Hautdurchtrennung, mehrere Blutergüsse am Scheitel links, eine oberflächliche Blutdurchtrennung an der Ohrkrempe des linken Ohres, fleckenförmige Schleimhautläsionen an der Oberlippen- und der Unterlippeninnenseite, eine Schwellung des rechten Handrückens mit mehreren Hautabschürfungen bzw. einer oberflächlichen Hautdurch- trennung am Handrücken, dem Mittel- und dem Ringfingergrundgelenk und dem Ringfingergrundglied, eine grossflächige Hautabschürfung am rechten Schienbein und kleinfleckige Hautabschürfungen an der linken Armstreck- seite, am rechten Oberschenkel und am linken Schienbein davongetragen. D.C._____ habe sich durch die Schläge eine längliche Quetsch-Risswunde am Scheitel-Hinterkopf-Übergang links; eine Quetsch-Risswunde an der Stirn links mit umgebender, geformter Schürfung; eine Hautabschürfung an der Stirn mittig-links mit sichtbarer Schürfrichtung von oben nach unten; eine Schwellung, einen Bluterguss, eine Quetsch-Risswunde und kleine Hautrisse am linken Auge; eine Quetsch-Risswunde, Schwellung und einen Bluterguss am Nasenrücken; einen Bruch des Augenhöhlendachs; Kontusionsblutungen im Kortex des Frontallappen links anterior; eine Unterblutung der Kopfschwarte links frontal; einen Bruch des Unterkiefers; einzelne Blutergüsse an der Rumpfvorderseite; Blutergüsse an beiden Handrücken; mehrere Hautabschürfungen an der linken Unterarm- fingerkante; und eine Schwellung und einen Bluterguss mit Haut- abschürfung kleinfingerseitig am linken Handgelenk zugezogen. Hierdurch hätte sich der Beschuldigte jeweils des Angriffs sowie in Mittäterschaft der - 10 - versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gemacht. Es sei sodann zu einer weiteren Auseinandersetzung gekommen, als E.C._____ mit einem oder zwei Messern in den Händen sowie C.C._____ mit einem Stuhl in den Händen vom oberen Stock heruntergekommen seien, um ihren Freunden bzw. ihrem Bruder zu helfen. Die Beschuldigten hätten mit den Holzstöcken auf die Köpfe und Oberkörper von E.C._____ und C.C._____ eingeschlagen, wobei sie diverse Verletzungen erlitten hätten. E.C._____ habe eine langstreckige, winklige Quetsch-Risswunde am hohen Scheitel; eine Quetsch-Risswunde an der linken Kopfseite; eine oberflächliche Quetsch-Risswunde, Hautabschürfungen und Blutergüsse an der Stirn rechts; kratzerartige Hautabschürfungen und kleine, oberflächliche Quetsch-Risswunden an der linken Wange; eine klein- fleckige Hautabschürfung und fleckenförmige Blutergüsse am rechten Ellenbogen; einen runden Bluterguss mit Schürfkomponente an der rechten Unterarmkleinfingerkante; eine feinstreifige Hautabschürfung am rechten Handrücken; eine Hautabschürfung streckseitig am rechten Kleinfinger- grundgelenk; einen Bluterguss am linken Schulterdach; mehrere, teils streifenförmige Hautabschürfungen sowie fleck- und streifenförmige Blut- ergüsse an der linken Unterarmkleinfingerkante; fleckenförmige Haut- abschürfungen an der linken Unterarmstreckseite; einen Bluterguss und feinstreifige Hautabschürfungen am linken Handrücken; mehrere Haut- abschürfungen an den Schienbeinen; eine oberflächliche, tangentiale Schnittverletzung an der linken Daumenbeere erlitten. C.C._____ habe drei längliche Quetsch-Risswunden am hohen Scheitel links; eine Schwellung mit zentralem Bluterguss und feinstreifiger Hautabschürfung am Hinterkopf links; eine Schwellung an der linken Schläfe; mehrere Hautabschürfungen an der Stirn, teils mit umgebenden, geformten Blutergüssen; eine feinstreifige Hautabschürfung über dem rechten Jochbogen; mehrere fleckenförmige Schleimhautläsionen an der Unterlippeninnenseite; einen bandförmiger Bluterguss an der rechten Flanke, teils mit oberflächlicher Hautabschürfung; einen Bluterguss an der linken Schulter mit zentraler, feinstreifiger Hautabschürfung; eine Hautabschürfung am Rücken rechts; kleinfleckige Hautabschürfungen am rechten Ellenbogen und an der rechten Unterarmkleinfingerkante; und einen Bluterguss an der linken Oberarmaussenseite erlitten. Auch F._____ habe sich eine kleine Verletzung zugezogen. Es habe sich um eine tätliche Auseinandersetzung gehandelt, die eine Körperverletzung zur Folge haben könnte, was die Beschuldigten gewusst und in Kauf genommen hätten. Der Beschuldigte habe sich damit des Raufhandels und in Mittäterschaft der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gemacht. - 11 - 2.2. Die Vorinstanz ging im Wesentlichen davon aus, dass die Beschuldigten unbewaffnet und ohne die Absicht, die Privatkläger anzugreifen oder zu verletzten nach Gemeinde T._____ gefahren seien. Sie ging davon aus, dass stattdessen die Beschuldigten angegriffen worden seien und sich in der Folge zur Wehr gesetzt hätten, wobei sie die Oberhand gewonnen und die Privatkläger verletzt hätten. Sie ging zwar grundsätzlich davon aus, dass ein Raufhandel vorgelegen habe, hierbei verzichtete sie jedoch auf einen Schuldspruch, da ein solcher betreffend B._____, A._____ und D.C._____ nicht angeklagt sei und sich der Sachverhalt ihres Erachtens anders als hinsichtlich E.C._____ und C.C._____ angeklagt, abgespielt habe. Sie hat sämtliche Beschuldigten vollumfänglich freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hielt mit der Berufung am angeklagten Sachverhalt fest und beantragte, der Beschuldigte sei entsprechend schuldig zu sprechen (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 1 ff.). Der Beschuldigte beantragte, die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie sämtlicher Privatkläger seien abzuweisen (Berufungsantwort S. 1 ff. und Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1 ff.). 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 133 StGB wird bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1). Ein Raufhandel ist nach der Rechtsprechung eine wechsel- seitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv in einer Weise am Raufhandel teilnimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Tätliche Auseinander- setzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unüber- sichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.1, beide mit Hinweisen). Wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, macht sich indessen nicht strafbar (Art. 133 Abs. 2 StGB). Dies ist der Fall, wenn eine Person sich zwar aktiv am Raufhandel beteiligt, dies jedoch ausschliesslich abwehrend oder trennend, d.h. ausschliesslich Schläge austeilt, um sich zu schützen, andere zu verteidigen oder Streitende zu scheiden (BGE 131 IV 150 E. 2.1). Im subjektiven Tatbestand ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich nur auf die objektiven Tatbestands- merkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge - 12 - (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; BGE 139 IV 168 E. 1.1.1). Der Täter muss insbesondere erkennen und in Kauf nehmen, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; BGE 106 IV 246 E. 3b). Gegenüber dem Raufhandel versteht man unter einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff eines anderen anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Als objektive Strafbarkeitsbestimmung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge haben. Der Angegriffene verhält sich dabei passiv oder beschränkt sich auf den Schutz vor dem Angriff (Urteil des Bundesgerichts 6B_454 vom 29. Juni 2022 E. 2 und 3.2 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz richtet sich auf die Beteiligung am Angriff, nicht auf die Todes- oder Verletzungsfolge. Der Tatbestand des Art. 134 StGB erfasst nur die im Angriff liegende abstrakte Gefährdung. Er gelangt insbesondere dann zur Anwendung, wenn aufgrund von Beweisschwierigkeiten nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet respektive welchen Erfolg bewirkt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2). 2.3.2. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen am Körper oder an der Gesund- heit schädigt. Nach Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Ver- gehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten - 13 - kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; Eventualvor- satz). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3, je mit Hinweisen). 2.4. 2.4.1. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, geht das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht betreffend B._____ gestützt auf die vorliegenden Beweismittel, davon aus, dass der Beschuldigte mit H._____ und einer weiteren Person in das Zimmer von B._____ eingedrungen ist, als dieser auf dem Bett lag. Sodann hat die weitere Person – mutmasslich J._____ – B._____ mit einem kantigen, länglichen Holzstück zunächst auf den Rücken und sodann auf den Kopf geschlagen, woraufhin der Beschuldigte B._____ mit einem unbekannten scharfen Gegenstand an der rechten Wange geschnitten hat. Weiter geht das Obergericht davon aus, dass es in der Folge zu einer wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, H._____, G._____ sowie A._____, D.C._____, C.C._____ und E.C._____ gekommen ist, bei welcher sämtliche Personen aktiv mitgewirkt haben und die dokumentierten Verletzungen entstanden sind. Hingegen lassen sich die genauen Tatbeiträge sowie der Verlauf der Auseinandersetzung nicht weiter rekonstruieren, womit der übrige angeklagte Sachverhalt nicht erstellt ist. 2.4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass die Beschuldigten F._____, H._____ und G._____ sowie die Privatkläger am Abend des 9. Februars 2021 an der Z-Strasse._____ in Gemeinde T._____ in eine tätliche Auseinandersetzung mit den Privatklägern B._____, A._____, D.C._____, E.C._____ und C.C._____ verwickelt waren. Zur Ausgangslage der Auseinandersetzung ist unbestritten geblieben, dass - 14 - B._____, der als Mieter ein Zimmer in dieser Liegenschaft gemietet hatte, an diesem Abend den Hauswart I._____ kontaktiert hat. Er teilte ihm mit, dass das Wasser im Spülbecken in der Küche überlaufe bzw. ein Wasserschaden vorliege. I._____ kontaktierte hierauf den Installateur «K._____» (ST.2021.592. Ordner III UA act. 2032 Sprachnachricht), dieser gab jedoch an, an diesem Abend keine Zeit mehr zu haben und voraussichtlich am nächsten Morgen vorbeischauen zu können. Daraufhin hat I._____ H._____, der als Aushilfshausmeister im Stundenlohn tätig war (ST.2021.592 act. 1560 Ordner II, UA act. 1005), nach Gemeinde T._____ geschickt, wobei dieser (mindestens) seinen «Schwager» [nicht verheiratet, aber Partnerschaft mit gemeinsamen Kindern] F._____ und seinen Cousin G._____ mitgenommen hat. Bereits zuvor hatte es in der Liegenschaft diverse Probleme mit dem Wasser und der Heizung gegeben. Unbestritten ist auch, dass B._____ seit mindestens zwei Monaten die Miete nicht mehr bezahlen konnte und den Vermieter über I._____ um einen Mietaufschub gebeten hatte. Da er auch innert dieser Frist nicht bezahlt hat, war vereinbart gewesen, dass er sein Zimmer am 10. Februar 2021 verlässt (namentlich B._____: UA act. 1701 ff., 1717 ff.; Protokoll HV S. 47 ff.; I._____ UA act. 1551 ff., 21 ff., Protokoll HV S. 56 ff.; H._____ UA act. 1577 ff., 1647 ff., Protokoll HV S. 67 ff.; L._____: UA act. 1866 ff.). Ebenfalls unbestritten ist, dass auch in der Wohnung des Zeugen L._____, die gemäss Grundriss (siehe Beilage Protokoll HV) direkt unter der Gemeinschaftsküche liegt, Wasser durch einen Lampenschirm von der Decke tropfte, weshalb auch er I._____ kontaktiert hat. Es ist damit erstellt, dass das Wasser in der Gemeinschaftsküche überlief (vgl. Videoaufnahmen UA act. 2032), was die Beschuldigten dazu bewegt hat, sich an den Tatort zu begeben. Durch Fotografien belegt und von keiner Partei bestritten ist weiter, dass beim Eintreffen der Polizei kein Wasser mehr am Boden der Küche oder im Spülbecken war (UA act. 1217 ff.). Unterschiedlich beantwortet wird die Frage, ob der Abfluss verstopft bzw. beschädigt war oder ob B._____ diesen absichtlich verstopft hat bzw. von welchem Sachverhalt die Beschuldigten ausgegangen sind, als sie nach Gemeinde T._____ gefahren sind. Grundlegend bestritten ist zudem der Verlauf des Besuchs bzw. der Auseinandersetzung und die Tatbeiträge sowie die Verwendung von Messern und von Gegenständen zum Schlagen. 2.4.3. Zu den Aussagen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Gruppe der Beschuldigten sowie diejenige der Privatkläger sehr unter- schiedliche Aussagen zum Tathergang gemacht haben, innerhalb der Gruppe der Beschuldigten bzw. der Privatkläger sind die Aussagen jeweils relativ ähnlich. Die Gruppe der Mitbeschuldigten gibt grob zusammen- gefasst an, sie seien nach dem Anruf von I._____ zu dritt nach Gemeinde T._____ gefahren, um aufgrund des Wassers nach dem Rechten zu sehen. - 15 - In der Gemeinschaftsküche hätten sie B._____, A._____ und D.C._____ (Angaben hierzu nicht konstant) angetroffen und es hätte eine kurze Diskussion gegeben. D.C._____ sei nach wenigen Augenblicken rausgegangen und habe im oberen Stock seine beiden Brüder C.C._____ und E.C._____ geholt. Die Brüder hätten sich bewaffnet, wobei überwiegend angegeben worden ist, dass E.C._____ ein oder mehrere Messer, C.C._____ einen Stuhl und D.C._____ ein Holzstück, das einem Tischbein gleiche, in den Händen gehabt hätten. Die Privatkläger seien sodann sofort auf die Beschuldigten losgegangen. In der Folge habe es eine Schlägerei gegeben, wobei sich die Beschuldigten lediglich gewehrt hätten. Einzig H._____ gab an, auch mit einem Bein eines zerbrochenen Stuhls zurückgeschlagen zu haben, die anderen wollen sich mit leeren Händen gewehrt haben, bis sie alle geflüchtet seien. Die Privatkläger gaben demgegenüber grob zusammengefasst an, dass sich B._____ nach seiner Kontaktaufnahme mit I._____ bereits ins Bett gelegt habe; A._____ und D.C._____ seien noch in der Küche gewesen. Es seien sodann 4-8 Personen (mehrheitlich wurden mindestens 6 Personen genannt) in die Küche gekommen und hätten nach B._____ gefragt, dabei hätten sämtliche Personen ein längliches Stück Holz, ähnlich einem Tischbein in der Hand gehabt. Sie seien dann zum Zimmer von B._____ und hätten auf den schlafenden B._____ mit den Holzstücken eingeschlagen und ihn im Gesicht geschnitten. In der Folge seien zuerst A._____ und dann D.C._____ zur Hilfe geeilt und seien ebenfalls mit den Holzstücken geschlagen worden und zu Boden gegangen. Durch den Lärm seien E.C._____ und C.C._____ von oben herabgeeilt und seien ebenfalls von den Beschuldigten geschlagen worden, wobei sie unbewaffnet gewesen seien. 2.5. 2.5.1. Für den Sachverhalt zum Nachteil von B._____ stützt sich das Obergericht einerseits auf seine schlüssigen und über das gesamte Verfahren konstanten Aussagen. So führte er stets aus, dass er sich, nachdem er mit I._____ Kontakt hatte und mit A._____ und D.C._____ in der Küche sowie bei L._____ in der Wohnung gewesen sei, ins Bett gelegt habe und bäuchlings geschlafen habe. Plötzlich sei er durch einen Schlag am Rücken im Bereich des rechten Schulterblatts erwacht. Er habe nicht gesehen, wer den ersten Schlag ausgeführt habe. Er habe sich dann aufgesetzt und gedreht bzw. sei aufgestanden und sei von J._____ mit einem viereckigen, hellen Holzstück, das wie ein Tischbein ausgesehen habe und ca. einen Meter lang gewesen sei, am Kopf geschlagen worden. Dieses Teil sei später im Gang am Boden gefunden worden. Aufgrund der Positionen nehme er an, dass er von J._____ geschlagen worden sei. Danach sei er von F._____ im Gesicht geschnitten worden, wobei er kein Messer gesehen habe bzw. sei ihm unklar womit geschnitten worden sei, - 16 - jedoch sei er nicht ins Gesicht geschlagen worden. Er habe nicht gesehen, ob F._____ etwas in der Hand gehabt habe. Er habe versucht, sich mit den Händen und Armen zu schützen. Im Zimmer seien F._____, J._____ und vom Bett aus gesehen links H._____ gewesen, wobei Letzterer ihn nicht geschlagen habe; im Gang oder in der Tür seien noch mehr Leute gewesen, er habe aber nicht gesehen, wer dies gewesen sei. Die Leute seien dann aus dem Zimmer gegangen. Er wisse nicht, was sonst noch passiert sei, er sei im Zimmer geblieben und habe die anderen Schläge nicht gesehen. Erst als die Polizei gekommen sei, habe er D.C._____ neben der Tür und A._____ weiter hinten im Gang gesehen. Er habe sich auf den Bettrand gesetzt und das Blut sei ihm runtergetropft (UA act. 1701 ff.; 1717 ff., 1837 ff., Protokoll HV S. 47 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Dass er kein Messer gesehen hat, erweckt keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Es wäre ein leichtes gewesen, zu behaupten, er habe ein Messer in der Hand von F._____ gesehen. Vielmehr spricht diese Lücke für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. B._____ wurde gemäss den Ausführungen der Polizei nicht in seinem Zimmer, sondern im Gang festgestellt. Entgegen der Vorinstanz ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dies gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht, weil er angegeben hatte, das Zimmer nicht verlassen zu haben (UA act. 1702). Es ist nachvollziehbar, dass man der Polizei entgegeneilt, wenn dies noch möglich ist, zudem hat man die Polizei beim Eintreffen gut gehört, sie hat sich lautstark angekündigt (vgl. UA act. 1449). Er hatte gemäss seinen glaubhaften Aussagen nicht mit einem Angriff gerechnet, andernfalls hätte er ohne Weiteres die Zimmertüre abschliessen können. 2.5.2. Am Tatabend wurden diverse Sprachnachrichten zwischen I._____ und H._____ ausgetauscht, wobei auch weitere Personen zu hören sind. Diese Sprachnachrichten liegen in den Akten vor und bestätigen als zentrales Beweismittel die Ausführungen von B._____. Gegen 19:12 Uhr haben I._____ und H._____ noch Sprachnachrichten über die Erledigung der Abfallprobleme in Gemeinde T._____ ausgetauscht. Es ist davon auszugehen, dass es sodann zwischen ihnen ein Telefonat gegeben hat, in dem über den Wasserschaden gesprochen worden ist und H._____ gebeten worden ist, nach Gemeinde T._____ zu fahren. Der genaue Gesprächsinhalt ist jedoch nicht bekannt. Die (ab 19:40 Uhr erfolgte) Konversation zwischen I._____ und H._____, teilweise mit Einwürfen weiterer im Auto befindlicher Personen, lautet wie folgt («MS» für Männerstimme) (ST.2021.47 act. 90 ff./ST.2021.49 act. 24f ff.; vgl. die weiteren Übersetzungen in UA act. 1533 ff. sowie 1537 ff.). - 17 - MS1 Ja I._____, mach dir keine Sorgen… MS2 Ja, wir gehen jetzt und ich schlage ihn dir (Anm. d. Dolm.: Umgangssprache «ich schlage ihn für dich») bis ihn der Teufel holt. Ich bringe ihn dir nach Hause. MS3 Zum Teufel… Wir gehen jetzt über ihn… (Anm. d. Dolm.: vermutlich/Umgangssprache «Wir schauen jetzt unangekündigt, bei ihm vorbei») MS1 Wir gehen einfach so dorthin und nicht… verstehst du? Wir springen nichts an… Mal schauen was los ist… nur ? Was hat er dir gesagt? Hat er dich gestört? Hat er dich beschimpft? Hat er hässlich mit dir gesprochen? (Anm. d. Dolm.: vermutlich/Umgangssprache: War er gemein zu dir? Unanständig?") ? Ja I._____… (Anm. d. Dolm.: unverständlich) ? Pass auf, dass du ihn nicht umbringst… Zu den Ahnen seiner Mutter mit ihm (Anm. d. Dolm.: vermutlich/Fluchwort «Zum Teufel mit ihm») ? Wenn man ihm eine Ohrfeige gibt, drehst du ihn mit dem Schwanz nach oben… Er fällt wie eine Maus… Mein Schwanz… Pass auf jetzt, denn ich habe solche gravierenden Sachen gesehen… Du wirfst ihn zu Boden… Gott bewahre… und er stirbt… der Tote (Anm. d. Dolm.: vermutlich/Umgangssprache «o mierleste» «er stirbt» «Mierla-Amsel») Es ist nicht bekannt, ob es Wahrheit oder Legende ist, aber es heisst: «Wenn ein Mann stirbt oder dem Tod nahe steht, singt die Amsel.») MS1 Ja, I._____, sei beruhigt, denn wir wissen wie… wie wir ihn nehmen sollen… sei beruhigt… wir sind nicht solche, welche springen und ihn umbringen und nicht mehr wissen, wo uns der Kopf steht… MS2 Jetzt, was wird, das wird… Steck ihn in seine Mutter (Anm. d. Dolm.: vermutlich/Fluchwort) MS1 Komm wir rufen dich dort… Wir reden dort, I._____ (Anm. d. Dolm.: vermutlich «Wir rufen dich von dort an… Wir reden, wenn wir dort sind»). Wir reden nachdem… wir es dort regeln… ? Ja, mit ihm hat er dir gegeben (Anm. d. Dolm.: unverständlich)… schau… die vorletzte Nachricht oder ich weiss nicht… er hat dir gegeben… verstehst du?... Ich habe ihn auch genommen… - 18 - ? Er hat gesagt, jemand sei… sei verletzt… mein Schwanz… wenn der Helikopter gekommen ist… ich habe ihm eine Nachricht geschickt, ob der Helikopter gekommen sei und er hat ja gesagt Die Auswertung der Sprachnachrichten hat ergeben, dass die Männer- stimme MS2 – entgegen der Anklage – nicht H._____, sondern einem anderen Insassen des Autos gehört, was von der Übersetzerin M._____ bestätigt wurde. Die Nachricht von einer unbekannten Person «Ja, wir gehen jetzt und ich schlage ihn dir, bis ihn der Teufel holt. Ich bringe ihn dir nach Hause» ist so zu interpretieren, dass jemand – nämlich B._____ – geschlagen bzw. gar heftig geschlagen werden sollte. Ob diese Aussage die Bestätigung eines entsprechend formulierten Auftrags des Beschuldigten I._____ oder die spontane Eingebung des Sprechenden war, lässt sich aus der Sprachnachricht nicht ableiten. Dass das Thema des Schlagens aufgebracht worden ist, weist jedoch auf eine aggressive Stimmung – zumindest bei einigen der Beschuldigten – hin und kann als starkes Indiz für einen Angriff bzw. die bestehende Absicht eines solchen auf B._____ gewertet werden. 2.5.3. Bestätigt wird der Sachverhalt auch von den im Zimmer von B._____ festgestellten Spuren. Die Kantonspolizei hat die Räumlichkeiten an der Z- Strasse._____ in Gemeinde T._____ bzw. den Tatort mit Fotoaufnahmen dokumentiert (UA act. 1195 ff.). Auf den Aufnahmen des Zimmers von B._____ (UA act. 1211 f.) ist zu erkennen, dass sich auf seiner Matratze wenige Bluttropfen befinden, auf dem Bettgestell in Richtung Zimmertüre unten im Fussbereich einige Bluttropfen, eine grössere Menge Blut jedoch vor dem Bett auf dem Fussboden. Weiter ist auffallend, dass die (grossflächigen) Bluttropfen bzw. die Blutlache auf dem Fussboden nicht zertreten oder verschmiert sind (anders im Rest des ersten Obergeschosses, vgl. UA act. 1207, 1215 f., 1222). Es führen keine Bluttropfen in das Zimmer hinein oder aus dem Zimmer heraus, B._____ muss somit im Zimmer verletzt worden sein. Entgegen der Vorinstanz passt das Spurenbild mit den nicht-zertretenen Blutspuren zu den Aussagen von B._____. Er hat das Geschehene so geschildert, dass er «lediglich» zwei Schläge und den Schnitt erhalten hat, und die Beschuldigten sodann aus dem Zimmer gegangen seien. Es ist gerade zu erwarten, dass die Bluttropfen erst in der Folge entstanden sind, als er auf der Bettkante sass. Eine solche Menge Blut entweicht bei den entsprechenden Verletzungen nicht innert Sekunden. Somit konnte gemäss dem geschilderten Tatablauf von B._____ auch niemand mehr in die Blutspur treten. Weiter ist auf den Fotoaufnahmen ersichtlich, dass das Bett von B._____ nicht bezogen ist und keine Bettwäsche darauf liegt. Auf dem Bett liegt einzig ein grosses rotes Handtuch. Entgegen der Vorinstanz und dem Beschuldigten spricht es jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner - 19 - Aussagen, dass er ohne Bettwäsche geschlafen hat, obwohl die Heizung nicht funktioniert habe und es im Gebäude somit kühl gewesen sei. B._____ hat hierzu erklärt, dass er am nächsten Tag ins Zimmer seines Bruders habe umziehen wollen, da er sein Zimmer aufgrund des Miet- rückstands habe verlassen müssen. Er habe sein Zimmer geputzt und seine Sachen gepackt und bereits ins Zimmer seines Bruders gebracht. Er habe aber in dieser Nacht noch nicht dort schlafen können, da sein Bruder noch einen gemeinsamen Bekannten (N._____) zu Besuch gehabt habe, welcher dort geschlafen habe. Es sei noch sein Recht gewesen, in seinem Zimmer zu schlafen (UA act. 1838, Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Er habe in einem Trainingsanzug (UA act. 1120) geschlafen, da es kalt gewesen sei. Er wies an diesem Abend eine Blutalkoholkonzentration von 2.06‰ (Vertrauensbereich 1.95 – 2.17‰) (UA act. 1364) auf. Damit ist nachvollziehbar, dass er sich entsprechend alkoholisiert zurückgezogen und zum Schlafen hingelegt hat. Ob er mit dem Handtuch geschlafen hat, konnte er anlässlich der Berufungsverhandlung nicht beantworten. Auch wenn draussen kalte Temperaturen herrschten, dürfte es in der Liegen- schaft aufgrund der Isolierung dennoch nicht so kalt gewesen sein, dass man sich ohne Decke nicht hätte aufhalten können. So musste sich auch L._____ gemäss seinen Angaben noch einen Pullover anziehen, als die Beschuldigten kamen, er war somit zuvor nur mit einem T-Shirt bekleidet in seiner Wohnung, die einen Stock tiefer liegt, weshalb es dort erfahrungsgemäss noch kühler war. Keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vermag schliesslich auch die Tatsache zu erwecken, dass er sich zum Schlafen hingelegt hat, obwohl er damit habe rechnen müssen, dass ein Sanitärinstallateur komme, um den Wasserschaden anzusehen. Einerseits hatte er zwar angegeben, dass I._____ ihm zugesichert habe, einen Installateur zu schicken (UA act. 1701, 1716 und 1820), hingegen bekam er von ihm keine Zeitangabe. So gab B._____ schlüssig an, dass I._____ ihm gesagt habe, dass man um 20:30 Uhr keinen Installateur mehr finde (UA act. 1719). Zudem befand sich die Küche im Gemeinschaftsbereich, wo sich noch andere Personen aufhielten, womit es nachvollziehbar scheint, dass er nicht aufgeblieben ist (UA act. 1724). 2.5.4. Weiter passen die vom AC._____ festgestellten Verletzungen von B._____ zu seinen Schilderungen. Es wurde bei ihm eine geradlinige Quetsch- Risswunde am hohen Scheitel ohne wesentliche Schürfanteile; eine Hautdurchtrennung an der rechten Wange; eine oberflächliche Schleimhautläsion rechtsseitig an der Unterlippeninnenseite; und eine Hautabschürfung an der rechten Unterarmkleinfingerkante festgestellt (UA act. 1354). Die Verletzungen könnten zeitlich zwanglos dem gegen- ständlichen Ereignis zugeordnet werden. Die Quetsch-Risswunde sei durch stumpfe Gewalt mit einem länglichen, harten, scharfkantigen Gegenstand entstanden, ein Stück Holz sei damit vereinbar. Aufgrund der Lage stehe ein Schlag im Vordergrund. Hinsichtlich der Verletzung an der - 20 - rechten Wange komme sowohl ein Schlag mit einem scharfkantigen Gegenstand als auch halbscharfe oder scharfe Gewalt mit einem Messer in Frage. Die Hautabschürfungen insbesondere an der rechten Unterarm- kleinfingerkante könnten durch das Abwehren von Schlägen (sog. Parier- verletzung) erklärt werden (UA act. 1354). Es ist anzumerken, dass anlässlich der Berufungsverhandlung noch immer eine Narbe an der Wange von B._____ erkennbar war (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13, vgl. auch Protokoll HV S. 49). 2.5.5. Schliesslich passt auch die gefundene Blutspur von B._____ an der Hose von H._____ zu seinen Schilderungen, auch wenn er angegeben hat, nicht von H._____ geschlagen worden zu sein. Dennoch befand H._____ sich gemäss seinen Schilderungen in der Nähe als er verletzt worden ist, sodass es nicht erstaunt, dass dessen Kleidung sein Blut enthält. 2.5.6. Offenbleiben muss, mit welchem Gegenstand B._____ geschnitten worden ist. Am Tatort wurden zwei Messer (bzw. drei Teile davon) aufgefunden und sichergestellt, deren Auswertung liegt in Form eines Spuren- sicherungsberichts vor (UA act. 1168 ff.). Die Messer passen jedoch nicht vollständig zum Sachverhalt, wonach F._____ B._____ im Gesicht geschnitten haben soll, da auf dem Griff des Messers nicht die DNA von F._____ gefunden worden ist. Ab der Messerklinge von Spur 8 wurde ein DNA-Mischprofil von mindestens vier Spurengebern erstellt, welche mit den DNA-Merkmalen von B._____ und C.C._____ erklärt werden könnten (UA act. 1193). Ab dem Messergriff (Spur 8) konnte ein Mischprofil von mindestens vier Spurengebern erstellt werden, wobei das Hauptprofil mit dem DNA-Profil von E.C._____ übereinstimme (UA act. 1194). Das Messer wurde vor dem Zimmer von B._____ gefunden (vgl. UA act. 1210 f.). Zur Würdigung der DNA-Spur ist darauf hinzuweisen, dass am Tatort viel Blut vorhanden gewesen ist, namentlich auf dem Boden, auf Gegenständen, an den Wänden etc. Somit ist es durchaus möglich, dass Blut von B._____ auf das am Boden liegende Messer getropft ist, namentlich bei seinem Verlassen des Zimmers. Es ist somit denkbar, dass er von F._____ mit einem anderen, nicht aufgefundenen Messer geschnitten worden ist. Es ist zudem möglich, dass F._____ das Messer in den Händen hatte, ohne eine DNA-Spuren hinterlassen zu haben. 2.5.7. Demgegenüber vermögen die Aussagen des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten keine Zweifel an den von B._____ geschilderten Handlungen zu erwecken. Einerseits vermögen ihre Schilderungen keine Erklärung für die Sprach- nachrichten zwischen I._____ und H._____ sowie den Mitfahrern zu liefern, - 21 - in denen davon gesprochen worden ist, B._____ zu schlagen. H._____ gab hierzu an, dass es sich um einen Witz bzw. Wörter oder Redewendungen handle, es sei aber nicht die Idee gewesen, die Aggressivität von B._____ mit einem aggressiven Verhalten zu beantworten (UA act. 1661). Dies passt nicht zum Wortlaut der Nachrichten, da eine davon lautet: «Ja, wir gehen jetzt und ich schlage ihn dir (Anm. d. Dolm.: Umgangssprache «ich schlage ihn für dich») bis ihn der Teufel holt. Ich bringe ihn dir nach Hause». I._____ gab zu den Sprachnachrichten an, dass er H._____ gesagt habe, er solle aufpassen, da B._____ sicher eine Schlägerei anfange, da er besoffen sei. Es habe dort auch schon andere Schlägereien gegeben. Er habe H._____ auch gesagt, er solle ihn nicht schlagen, da B._____ sonst umfalle wie eine Ratte. H._____ habe ihn dann aber beruhigt und ihm versichert, dass man nur schaue (UA act. 1640 f.). Diese Schilderungen belegen eine gewisse Sorge von I._____, dass es zu einer Schlägerei kommen könnte. Dies hat er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 44). Seine Sprachnachrichten enthalten keine eindeutigen Aussagen in denen er die Anwendung von Gewalt wünscht oder gutheisst. Die Beschuldigten gingen gemäss ihren überwiegenden Aussagen davon aus, dass der Wasserschaden von B._____ absichtlich verursacht worden ist und H._____ sollte nach dem Rechten sehen, wobei es nicht primär um ein Reparieren ging. Da beim Eintreffen der Polizei kein Wasser mehr auf dem Küchenboden bzw. im Spülbecken war, erscheint es wahrscheinlich, dass B._____ das Wasser absichtlich hat überlaufen lassen, dies kann jedoch offenbleiben. Die Aussagen der Beschuldigten weichen zudem neben Unstimmigkeiten in den einzelnen Aussagen auch voneinander ab. Insbesondere die Aussagen dazu, wer in Gemeinde T._____ zunächst angetroffen worden ist, gehen auseinander. H._____ machte hierzu unterschiedliche Angaben (erste Einvernahmen D.C._____ und A._____; dann D.C._____, A._____ und zwei Personen; ab der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme: B._____, A._____ und D.C._____), G._____ gab an, dass sie als sie angekommen seien, A._____, D.C._____ und B._____ in der Küche angetroffen hätten, F._____ gab an, man habe fünf aggressive Rumänen angetroffen; dass D.C._____ die Küche verlassen habe und mit C.C._____ und E.C._____ zurückgekommen sei, erwähnte er im Übrigen erst anlässlich der Schlusseinvernahme. Hierin ist eine deutliche Anpassungs- tendenz der Aussagen an den aktuellen Untersuchungsstand bzw. die Aussagen der Mitbeschuldigten erkennbar. Die ersten Aussagen von H._____ stimmen mit der Version der Privatkläger überein, dass sich B._____ nicht in der Küche aufgehalten hat. Es ist davon auszugehen, dass er seine Aussagen den Ausführungen der Mitbeschuldigten angepasst hat. - 22 - Die Schilderungen der Beschuldigten bieten schliesslich auch keine Erklärung dafür, weshalb im Zimmer von B._____ Blutspuren gefunden worden sind. Weiter fällt auf, dass in den Schilderungen der Beschuldigten Ausführungen über Tathandlungen von B._____ vollkommen fehlen, dies spricht ebenfalls dafür, dass dieser beim Beginn der wechselseitigen Auseinandersetzung bereits verletzt war. 2.5.8. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Privatkläger ist davon auszugehen, dass J._____ bei der Tat anwesend war. Dies wird insbesondere auch von den Aussagen von I._____ gestützt, wonach J._____ am Morgen nach der Auseinandersetzung zu ihm gekommen sei, was belegt, dass J._____ im fraglichen Zeitpunkt in der Schweiz und auf dem Laufenden über die Geschehnisse in Gemeinde T._____ war. So vermutete auch I._____, dass J._____ wohl dabei gewesen sei (UA act. 1558, 1568 ff.). Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Privatkläger ihn zu Unrecht belasten sollten. Da es sich bei ihm um den Vater bzw. (inoffiziellen) Schwiegervater bzw. Onkel handelt, und er damit eine Art Familienoberhaupt ist, ist bei den Beschuldigten demgegenüber durchaus ein Grund ersichtlich, aus welchem sie ihn decken könnten. Die Beschuldigten können J._____ nach dem Vorfall irgendwo abgesetzt haben. Sie hatten dafür über eine Stunde Zeit, seit sie um kurz vor 21:00 Uhr vom Tatort geflohen sind. Um 21:57 Uhr rief H._____ bei der Polizei an und um 22:05 Uhr kehrten die Beschuldigten an den Tatort zurück und wurden verhaftet (UA act. 1102). Da J._____ nach wie vor flüchtig und zur Verhaftung ausgeschrieben ist und noch nie zum Sachverhalt einvernommen werden konnte, muss seine genaue Beteiligung an der Tat jedoch offenbleiben. Ebenfalls offenbleiben muss die Frage, ob ansonsten noch weitere Personen an der Tat beteiligt gewesen sind. Die Beschuldigten stritten dies ab. Die Aussagen der Privatkläger waren hierzu nicht nachvollziehbar. Es fällt in ihren Aussagen auf, dass sie zwar zahlreiche Personen – ihre Aussagen variierten zwischen 5-8 Personen – genannt haben, die an den Tatort gekommen seien, sie jedoch neben den drei Beschuldigten sowie J._____ kaum Beschreibungen für diese Personen liefern konnten (A._____ UA act. 1859, 1747 f.; B._____: UA act. 1722, 1842; D.C._____ Protokoll HV S. 39; E.C._____: UA 1790, 1803, Protokoll HV S. 7, C.C._____: UA act. 1778). Es wäre jedoch zu erwarten, dass die beteiligten Personen zumindest ansatzweise beschrieben werden könnten. Für das Obergericht steht immerhin fest, dass neben dem Beschuldigten, H._____ und G._____ mindestens eine weitere Person dabei war, die auf B._____ mit einem kantigen Holzstück eingeschlagen hat, dies einmal auf den Rücken und einmal auf den Kopf. 2.5.9. Es ist damit erstellt, dass F._____ und eine weitere Person, mutmasslich J._____, sowie H._____ in das Zimmer des auf dem Bett liegenden - 23 - B._____ eingetreten sind, ihm die weitere Person mit einem länglichen Holzstück auf den Rücken und sodann auf den Kopf geschlagen hat, sowie F._____ ihn im Gesicht mit einem scharfen Gegenstand geschnitten hat. B._____ hat hierbei die in der Anklage genannten Verletzungen erlitten. Es ist fotografisch dokumentiert, dass von dieser eine mehrere Zentimeter lange Narbe zurückgeblieben ist (Protokoll HV S. 49, vgl. auch UA act. 1849.1 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Mit diesem Verhalten, insbesondere dem Schneiden im Gesicht, hat der Beschuldigte zweifelsohne den Körper von B._____ im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB geschädigt. Es hat jedoch dadurch weder eine Lebensgefahr vorgelegen, noch hat eine andere schwere Schädigung des Körpers im Sinne von Art. 122 StGB vorgelegen, sodass der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist. Insbesondere ist bei der zurückgebliebenen Narbe nicht von einer bleibenden Entstellung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB auszugehen. Von einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichtes ist auszugehen, wenn diese nach Abschluss des Heilungsprozesses fortbesteht. Das trifft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich zu bei einer zwar gut verheilten, jedoch weiterhin deutlich sichtbaren Narbe infolge einer Schnittwunde vom Mundwinkel bis zum Ohransatz mit geringfügiger Beeinträchtigung der Mimik namentlich beim Lachen (Urteil des Bundesgerichts 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2 und BGE 115 IV 19). B._____ hat vom Schnitt im Gesicht zwar eine mehrere Zentimeter lange Narbe auf der rechten Wange davongetragen, welche auch über zweieinhalb Jahre nach der Tat noch sichtbar ist, jedoch ist diese nicht besonders auffällig und seine Mimik kaum beeinträchtigt. B._____ hat ausgeführt, ein Taubheitsgefühl unter dem linken Auge zu haben, zudem leide er darunter, dass er die Narbe nicht verstecken könne (Protokoll HV S. 49, vgl. auch UA act. 1849.1 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Das subjektive Empfinden begründet jedoch unter den konkreten Umständen kein Vorliegen einer Entstellung. Demgegenüber hat der Beschuldigte ohne Weiteres den subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB erfüllt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einem Schnitt im Gesicht mit einem scharfen Gegenstand die Gefahr einer bleibenden Entstellung besteht, dies insbesondere, wenn sich das Opfer wie vorliegend B._____ bewegt und seine Reaktion nicht vorhersehbar ist. Neben der Wange hätten zudem insbesondere auch die Augen geschädigt werden können. Das Verhalten des Beschuldigten kann nicht anders gedeutet werden, als dass er B._____ direktvorsätzlich geschnitten hat und dabei zumindest in Kauf genommen hat, ihn zu entstellen. Der Vorsatz zum Schnitt wird auch durch die Sprachnachrichten, wonach B._____ eine Abreibung verpasst werden sollte, und das vorgängige Bewaffnen mit einem scharfen Gegenstand belegt. Er hat damit den Versuchstatbestand von Art. 122 Abs. 2 StGB i.V.m. Art 22 Abs. 1 StGB erfüllt. - 24 - Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Dementsprechend ist der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu verurteilen. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie des Privatklägers B._____ sind diesbezüglich gutzuheissen. 2.5.10. Der Beschuldigte hat durch das geschilderte Verhalten auch den Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB erfüllt. Er hat gemeinsam mit einer weiteren Person, mutmasslich J._____, – also zu zweit – den schlafenden B._____ einseitig und mit feindseliger Absicht gewaltsam angegriffen. Der Vorsatz hierzu wurde bereits auf der Fahrt gefasst. Für den Angriff gab es keinerlei Notwendigkeit. Da B._____ schlafend auf dem Bett lag, war er dem Angriff wehrlos ausgesetzt und versuchte sodann, sich die Arme über den Kopf zu halten. Er hat vom Angriff die genannten Verletzungen davongetragen (siehe zuvor), womit die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 134 StGB erfüllt ist. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist echte Konkurrenz zwischen Art. 134 StGB und den Art. 111 ff. StGB bzw. Art. 122 ff. StGB nur anzunehmen, wenn eine andere als die beim Angriff getötete oder verletzte Person in Gefahr gebracht wurde oder wenn die Person, die während des Angriffs verletzt wurde, lediglich einfache Körperverletzungen erlitt, sie aber durch den Angriff einer weitergehenden Gefährdung ausgesetzt war (BGE 135 IV 152, E. 2.1; BGE 118 IV 227, E. 5b). Zwar hat sich der Angriff lediglich gegen B._____ gerichtet, jedoch hätte dieser schwerer verletzt werden können und war einer grösseren Gefährdung ausgesetzt, als derjenigen, die sich in ihren einfachen Körperverletzungen tatsächlich verwirklicht hat. Mithin tritt der Schuldspruch wegen Angriffs zum Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung hinzu. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie B._____ erweisen sich in diesem Punkt somit als begründet. 2.6. 2.6.1. Hinsichtlich der übrigen Privatkläger lässt sich der angeklagte Sachverhalt aufgrund der divergierenden Aussagen der Beteiligten nicht vollständig erstellen. Zu ihren Kernaussagen kann auf die Ausführungen unter E. 2.4.3. verwiesen werden. Es ist zu beachten, dass beiden Gruppen eine gewisse Absprache der Aussagen möglich gewesen ist. Die Beschuldigten sind nach dem Vorfall gemeinsam vom Tatort weggefahren und waren über eine Stunde unterwegs, bevor sie sich bei der Polizei gemeldet haben und schliesslich an den Tatort zurückgekehrt sind. Auch die Privatkläger können sich entweder noch am Tatort oder im Spital teilweise abge- sprochen haben, auch wenn sie hierfür nicht allzu viel Zeit gehabt haben dürften. Sie haben bereits bei den rechtsmedizinischen Untersuchungen - 25 - erste Angaben zum Tatablauf und der Herkunft der festgestellten Verletzungen gemacht, ihre dortigen Aussagen deckten sich im Wesen- tlichen mit den Angaben, die sie einen Tag später bei der Polizei gemacht haben. In den Aussagen beider Gruppen ist zudem eine Beschönigungs- tendenz zu erkennen, so gaben alle Privatkläger an, dass sie sich nicht hätten wehren können, jedoch haben auch die Beschuldigten diverse Verletzungen davongetragen, welche eine Abwehr bzw. Gegenwehr von zumindest einigen Privatklägern bezeugen. Zudem haben die Privatkläger teilweise Gegenstände als Waffen eingesetzt. Auch die Beschuldigten machten allesamt sehr wenige und bagatellisierende Aussagen zum Verlauf der Schlägerei und ganz besonders zu eigenen Tathandlungen, was im Widerspruch zu den Verletzungen der Privatkläger steht. Insgesamt kann den Aussagen keiner der beiden Gruppen eine überwiegende Glaubhaftigkeit zugeschrieben werden. Erstellen lässt sich jedoch ohne Weiteres, dass es zu einer wechselseitigen gegenseitigen Auseinander- setzung zwischen den Beschuldigten F._____, H._____ und G._____ sowie den Privatklägern A._____, D.C._____, C.C._____ und E.C._____ gekommen ist. 2.6.2. Dass es zwischen den genannten Personen zu einer physischen Auseinandersetzung gekommen ist, wird insbesondere durch die auf den sichergestellten Kleidungsstücken der Beschuldigten gefundenen Blut- spuren belegt (UA act. 1269 ff. und 1275 ff., vgl. UA act. 1168 ff.). Auf dem T-Shirt von F._____ wurde Blut von D.C._____ und E.C._____ gefunden, auf seiner Jeanshose Blut von A._____, an seiner Jacke Blut von D.C._____ und an seinem Schuh Blut von C.C._____ (jeweils Blutanhaftungen, nicht -spritzer, UA act. 1270 ff.). An der Hose von H._____ wurde Blut von B._____, an seiner Jacke Blut von D.C._____ und an seinem Schuh Blut von C.C._____ gefunden (Blutanhaftungen bei Hose und Jacke, Blutspritzer beim Schuh, UA act. 1272 f.). Am Schuh von G._____ wurde Blut von E.C._____ gefunden (Blutspritzer, UA act. 1273 f.). Es sind somit Blutspuren sämtlicher Geschädigter gefunden worden. Insbesondere Blutspritzer können nur in einem dynamischen Geschehen entstehen. Sie belegen also, dass die Personen in der unmittelbaren Nähe standen, als die genannten Personen verletzt worden sind. Auch die Blutanhaftungen können nur an die Kleidung der Beschuldigten gelangt sein, wenn bei ihrer Anwesenheit in Gemeinde T._____ bereits Blut am Tatort vorhanden war. Die Beschuldigten müssen gestützt auf diese Blutspuren somit anwesend gewesen sein, als – zumindest erste – blutende Verletzungen der Privatkläger entstanden sind, sie sind somit ein starkes Indiz für Verletzungen durch die Beschuldigten. Die Kleidungsstücke der Privatkläger wurden nicht auf Blutspuren untersucht, dies erweist sich in Anbetracht des Beweisergebnisses im Übrigen als nicht notwendig, womit die entsprechenden Beweisanträge von G._____ und des Beschuldigten abzuweisen sind (Art. 139 Abs. 2 StPO). - 26 - Bereits die an der Kleidung gefundenen Blutspuren machen deutlich, dass es sich bei den Ausführungen der Beschuldigten, dass die Privatkläger noch eine weitere Schlägerei untereinander oder mit Drittpersonen gehabt haben könnten, um eine Schutzbehauptung handelt. Dass es, nachdem es zu einer Auseinandersetzung mit blutenden Verletzungen zwischen den Beschuldigten und den Privatklägern gekommen ist, noch zu einer anderen Schlägerei mit weiteren Beteiligten gekommen sein soll, ist lebensfremd. Dies wird auch durch die zeitlichen Verhältnisse widerlegt. Die Meldung des Schadens wurde gemäss I._____ um 19:07 Uhr von B._____ gemacht, um 19:08 Uhr von L._____, um 19:35 Uhr hatte I._____ Kontakt zum Sanitär «K._____». Erst um 19:40 Uhr (vgl. ST.2021.47 GA act. 182) wurde H._____ erstmals aufgefordert, nach Gemeinde T._____ zu fahren. Von Gemeinde U._____ aus, wo die Beschuldigten gemäss ihren Aussagen unterwegs waren, benötigten sie rund 45 Minuten, um nach Gemeinde T._____ zu fahren. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschuldigten die Liegenschaft nicht vor 20:30 Uhr betreten haben, gemäss den Sprachnachrichten war es noch später, nämlich gegen 20:39 Uhr. Um 20:57 / 20:58 Uhr benachrichtigten sodann zwei Nachbarn jeweils unabhängig den Notruf (vgl. UA act. 1449), am 21:01 Uhr D.C._____. Gemäss Polizeirapport traf die erste Patrouille um 21:05 Uhr am Tatort ein (UA act. 1102), wobei die Beschuldigten nicht mehr dort waren. Es ist nicht denkbar, dass in dieser kurzen Zeit noch eine weitere Schlägerei stattgefunden hat. So hat die Zeugin O._____, welche als Nachbarin die Polizei angerufen hat, an der Berufungsverhandlung auch ausgesagt, dass es eine ganze Weile lang laut gewesen sei und dann die Polizei gekommen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.). Ansonsten konnte O._____ keine relevanten Angaben zum Vorfall machen, da sie diesen nicht gesehen hat. Der Beschuldigte selbst führte aus, er habe um sein Leben gekämpft und sich verteidigt. Er könne nicht sagen, wer ihn gestochen oder geschlagen habe oder wen er geschlagen habe, da er schockiert gewesen sei und es ein Durcheinander gewesen sei. Sie seien mit leeren Händen nach Gemeinde T._____ gekommen und hätten sich mit leeren Händen verteidigt, er habe jedoch auch zurückgeschlagen. Verletzt habe er allerdings niemanden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 73, UA act. 1597 ff., 77 ff.). Dass der Beschuldigte geschlagen hat kann damit als erstellt gelten. Dies passt zu den Blutspuren auf seiner Kleidung. Hingegen kann gestützt auf die Aussagen nicht zugeordnet werden, welche Verletzungen er verursacht hat oder wie genau und wohin er wen geschlagen hat. Kein stichhaltiges Argument für den angeklagten Sachverhalt ist, dass die Gruppe der Privatkläger in der Auseinandersetzung wesentlich stärker verletzt worden ist. Die Beschuldigten haben – bis auf die Stichverletzung an der Hand des Beschuldigten – insgesamt eher unspezifische und leichte Verletzungen davongetragen (vgl. UA 1304 f., 1322 f., 1341 f.), wovon - 27 - einige möglicherweise durch Abwehrhandlungen, jedoch auch durch selbst ausgeführte Schläge entstanden seien könnten. Hierfür kann es zahlreiche Gründe geben. So waren die Privatkläger teilweise in einem stark alkoholisierten Zustand (B._____: 2.06‰, UA act. 1364). Zudem haben die Beschuldigten relativ dicke Jacken getragen, was einen gewissen abdämpfenden Einfluss gehabt haben dürfte (Fotos UA act. 1710-1712 und 1228, 1251; vgl. UA act. 1324). Dennoch belegen die Verletzungen der Privatkläger in Verbindung mit den Blutspuren und den zeitlichen Verhältnissen ein aktives Handeln des Beschuldigten, welches seinen Aussagen zuwiderläuft, sich lediglich gewehrt zu haben, jedoch kaum zugeschlagen zu haben. Nach dem Gesagten kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigten sich an der körperlichen Auseinandersetzung – unabhängig davon von wem diese ausgegangen ist – aktiv durch Schläge beteiligt hat. 2.6.3. Demgegenüber sprechen diverse Beweismittel gegen den Ablauf gemäss dem angeklagten Sachverhalt und somit gegen die Annahme eines Angriffs der Beschuldigten. Gemäss den Aussagen des Zeugen L._____ waren es die Privatkläger, die die Auseinandersetzung mit H._____, F._____ und G._____ initiiert hätten. Zunächst hätten die drei Letzteren bei ihm geklopft und gefragt, wo das Wasser überlaufe. Er habe gesagt, er werde es ihnen zeigen, er müsse nur noch die Kappe und den Pullover anziehen, dann sei er ihnen in den ersten Stock gefolgt, wobei sie schon vorgegangen bzw. hochgerannt seien. Es seien mehrere Leute in der Küche gewesen. Er wisse nicht genau wer. Er habe sich im Vorraum befunden, die Tür sei etwas angelehnt gewesen. Er habe dann ein mulmiges Gefühl gehabt. Es habe eine angespannte Stimmung geherrscht. Sie hätten auf Rumänisch gesprochen. Er selbst verstehe diese Sprache nicht. Entsprechend den Aussagen der Beschuldigten gab er an, D.C._____, sei dann in den oberen Stock gegangen und mit zwei Personen runtergekommen. Einmal gab er hierzu an, eine Person habe einen Stuhl und eine zwei Messer gehabt, D.C._____ habe nichts in den Händen gehabt. Der mit dem Stuhl habe auf ihn losgehen wollen und sei wie ein «Rambo» durch den Raum gegangen (UA act. 1866 ff.). In der zweiten Einvernahme gab er an, es seien zwei Stühle gebracht worden, D.C._____ habe zwei Messer in den Händen gehabt. D.C._____ habe ihn angeschaut, aber sei nicht auf ihn losgegangen (Protokoll HV S. 26 ff.). Auch wenn seine Aussagen nicht in allen Punkten schlüssig und konstant sind, sind sie doch ein Indiz dafür, dass es die Beschuldigten waren, die angegriffen worden sind und dass die Brüder C._____ sich mit Gegenständen bewaffnet haben. Dies schrieb er im WhatsApp-Chat an I._____ zudem bereits um 21:55 Uhr deckungsgleich (SST.2021.221 GA act. 205 «Er ist Dan rauf gegangen und sind noch andere gekommen mit Stühle und Messer»), was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu dieser Frage spricht. Die Frage, ob die Beschuldigten - 28 - bewaffnet waren, verneinte L._____. Zum Tatgeschehen der tätlichen Auseinandersetzung machte er keine weiteren Angaben, da er diese nicht gesehen habe. Er selbst sei dann runter in seine Wohnung gegangen, da er Angst bekommen habe. Es ist zudem nicht klar, ab wann L._____ den Vorfall gesehen hat, da er mit einer Verzögerung in das obere Stockwerk gekommen ist. Er kann damit auch nicht genau beschreiben, wie sich das Zusammentreffen der Beschuldigten und der Geschädigten gestaltet hat. Die Beschuldigten befanden sich in der Küche, in die er nicht vollständig hineinsah, da er im Flur stehen blieb. L._____ ist zur Berufungs- verhandlung unentschuldigt nicht erschienen, womit sich das Gericht keinen unmittelbaren Eindruck von seinen Aussagen und seinem Aussage- verhalten machen konnte. Die bisherigen Aussagen sind jedoch ausführlich und seine Aussagen sind lediglich eines von mehreren relevanten Beweis- mitteln, weshalb sich eine erneute Vorladung in Anbetracht des Ausland- aufenthalts erübrigt. Auf seine bisherigen Aussagen ist im Wesentlichen abzustellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er zugunsten der Beschuldigten falsch ausgesagt hat. Er hat zwar ein gewisses persönliches Verhältnis zu I._____ gepflegt (vgl. UA act. 1877, Protokoll HV S. 26 und 34 f.), sie kannten sich aus Österreich und ihre Familien hätten sich auch schon privat besucht und sie standen am Tatabend in einem regen Kontakt per WhatsApp (SST.2021.221 GA act. 203 ff.). Diese Verbindung hat er jedoch offengelegt. I._____ gab hierzu nachvollziehbar an, dass sie sich lediglich oberflächlich kennen würden und nicht befreundet seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 46). Zudem ist nicht davon auszugehen, dass L._____ nur deshalb als unbeteiligte Person unter Strafandrohung ein falsches Zeugnis ablegen würde. Die Schilderungen von L._____ widersprechen den Ausführungen der Privatkläger, sie seien nach und nach von den Beschuldigten mit länglichen hellen Holzstücken angegriffen worden, als sie B._____ zur Hilfe geeilt seien. Es ist nicht erstellt, dass sich die Beschuldigten mit diesen Teilen bewaffnet haben, bevor sie nach Gemeinde T._____ gekommen sind und sie diese verwendet haben. Die Kantonspolizei hat die Räumlichkeiten an der Z-Strasse._____ in Gemeinde T._____ bzw. den Tatort mit Fotoaufnahmen dokumentiert (UA act. 1195 ff.). Auf den Fotoaufnahmen sind mindestens zwei oder drei längliche, helle Holzstücke ersichtlich, die jeweils einem Tischbein gleichen. Es muss jedoch offenbleiben, woher diese stammen und wie diese eingesetzt worden sind. Die Beschuldigten haben teilweise und nicht konstant angegeben, dass D.C._____ ein solches in der Hand gehabt hätte. Die Aussagen der Beteiligten widersprechen sich in diesem Punkt somit diametral. Zudem können sich diese Holzteile bereits am Tatort befunden haben. Eine Analyse der DNA- Spuren und Fingerabdrücke auf den Holzstücken, auf denen erhebliche Blutspuren sichtbar sind, wäre somit unerlässlich gewesen. Die Staatsanwaltschaft hat diese zentrale Untersuchungshandlung versäumt. - 29 - Stattdessen hat I._____ die Holzstücke am Tag nach der Tat auftrags- gemäss entsorgt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 44, UA act. 2032). Gegen einen einseitigen Angriff durch die Gruppe der Beschuldigten spricht weiter, dass auf den Sprachnachrichten zwischen I._____ und H._____ sowie den weiteren Beschuldigten lediglich vom Schlagen einer Person – nämlich B._____ – die Rede ist. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass ein Vorsatz der Beschuldigten bestand, sämtliche in der Liegenschaft anwesenden Personen körperlich anzugreifen. Es war im Übrigen auch nicht klar, wen sie am Tatort überhaupt antreffen würden, da in der Liegenschaft zahlreiche Personen leben, welche sich teilweise Gemeinschaftsräume teilen. Im Übrigen ist kein klares Motiv dafür ersichtlich, wieso die Gruppe der Beschuldigten die Gruppe der Privatkläger hätte angreifen sollen. Die Beschuldigten haben den Beginn der Auseinandersetzung so geschildert, dass sie angegriffen worden seien. Das Hinzukommen der Brüder C._____ wurde von ihnen als eigentlicher Beginn der Auseinander- setzung geschildert. F._____ gab teilweise an, dass er zunächst von E.C._____ mit einem Messer angegriffen worden sei, teilweise gab er an, zuerst von C.C._____ mit einem Stuhl in die Rippengegend geschlagen worden zu sein, wobei dieser zerbrochen sei, wonach der Angriff mit dem Messer gefolgt sei. H._____ gab demgegenüber an, dass der Messerangriff ihm gegolten habe, F._____ diesen jedoch mit seinem Arm abgewehrt habe. G._____ führte aus, dass F._____ – und nicht H._____ – mit dem Messer angegriffen worden sei (UA act. 1619 ff., 330 ff., Protokoll HV S. 79 ff.). Bei F._____ wurde eine Stich- oder Schnittwunde zwischen Ring- und Kleinfinger der linken Hand festgestellt. Dieser sei gemäss Gutachten des AC._____ Folge scharfer Gewalt. Er sei durch einen Stich oder einen Schnitt erklärbar, passe jedoch grundsätzlich zur Darstellung von F._____, wonach er in ein Messer hineingegriffen habe. Dies bestätigt seine Aussage eines Stichs gegen seine Hand mit dem Messer. Die Widersprüche dazu, wem der Angriff von E.C._____ mit dem Messer gegolten habe, sind als nicht entscheidend zu betrachten, da nachvoll- ziehbar ist, dass man einen Angriff in erster Linie auf sich bezieht. Dass sich der Beginn der Auseinandersetzung so abgespielt hat, erscheint damit nicht weniger wahrscheinlich, als, dass die Beschuldigten die Privatkläger einzeln geschlagen hätten, als diese nach und nach zur Hilfe geeilt seien. Die Schilderungen der Privatkläger erscheinen im Übrigen nicht nach- vollziehbar. Die Brüder C._____ sowie A._____ haben sinngemäss angegeben, jeweils von (fast) allen Beschuldigten gleichzeitig angegriffen worden zu sein. Dass einer nach dem anderen abwartet und dann geschlagen wird, erscheint lebensfremd. Insbesondere waren die Privatkläger den Beschuldigten körperlich auch nicht unterlegen, sondern es handelt sich – gemäss dem vom Obergericht anlässlich der Berufungs- verhandlung gewonnenen Eindruck – um Personen mit kräftiger Statur. Die - 30 - räumlichen Verhältnisse im Flur sind eher eng. Es ist damit bereits faktisch nicht möglich, dass mehrere Personen gleichzeitig auf eine Person einschlagen. Offenbleiben kann die Frage, ob E.C._____ und C.C._____ von selbst in die untere Etage gekommen oder ob sie von D.C._____ geholt worden sind und in welchem Moment sie genau dazugekommen sind. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten und von L._____ begann die Auseinander- setzung in der Küche als die drei Brüder von oben nach unten kamen, nachdem D.C._____ sie geholt hat. Da sich die Wohnung von E.C._____ und C.C._____ ein Stockwerk höher und an der anderen Seite des Treppenhauses befindet (siehe Grundrisspläne), ist zumindest fraglich, ob sie so schnell gehört haben, dass eine Auseinandersetzung stattfindet, sie von selbst nach unten gekommen und sich auch direkt bewaffnet haben. H._____ hatte angegeben, dass man von deren Wohnung aus nichts hören könne (UA act. 1654). Falls doch Geräusche wahrgenommen worden sein sollten, wäre zu erwarten gewesen, dass sie zuerst nachgesehen und sich erst dann bewaffnet hätten. 2.6.4. Anhand der Fotoaufnahmen (UA act. 1195 ff.) ist ersichtlich, dass sich die Auseinandersetzung im Flur, dem Badezimmer und der Küche im ersten Obergeschoss abgespielt hat. Auf den Fotoaufnahmen sind neben anderen Gegenständen zahlreiche dunkel umrandete Holzstücke bzw. Splitter zu erkennen, welche insgesamt einen Stuhl ergeben dürften, da die Einzelteile erkennbar sind. Nachdem auch solche Stuhlteile, welche zum Schlagen nicht geeignet erscheinen, wie die Sitzfläche, sowie kleine Splitter vor Ort aufgefunden worden sind, scheint dieser auch erst dort zertrümmert worden zu sein. Gemäss den Aussagen von L._____ waren die Beschuldigten unbewaffnet. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass sie einen oder mehrere Stühle an den Tatort mitbringen sollten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Stuhl von den Privatklägern gebracht worden ist. Dasselbe gilt für die gefundenen zwei Messer. Eines davon wurde bereits erwähnt (siehe E.2.5.6. zu Spur 8, UA act. 1193 f.). Dieses enthält am Griff DNA-Spuren von E.C._____. Beim anderen Messer ist die Klinge ca. in der Mitte abgebrochen. Auf der abgebrochenen Messerklinge bzw. der Messerspitze (Spur 5) wurde DNA von mindestens drei Spurengebern gefunden, welche jedoch keinem der Beteiligten zugeordnet werden konnte (UA act. 1190). Am dazugehörigen Griff des Messers inkl. des hinteren Teils der Klinge wurde an der Messerklinge (ohne Spitze) (Spur 4) ebenfalls DNA von mindestens drei Spurengebern gefunden, wobei die Spur F._____ zugeordnet werden konnte (UA act. 1191). Auf dem eigentlichen Messergriff (Spur 4) konnte ein DNA-Mischprofil von mindestens drei Spurengebern gefunden werden, wobei diese mit dem DNA-Profil von E.C._____ und C.C._____ erklärbar seien (UA act. 1192). Dass dies der Fall sei, weil C.C._____ und E.C._____ ab und zu bei - 31 - B._____ essen würden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17 und 30), ist nicht plausibel. Sämtliche Privatkläger bestritten, dass E.C._____ oder C.C._____ Stühle und Messer an den Tatort gebracht hätten. Bezüglich der Messer ist auffallend, dass die Privatkläger (bis auf D.C._____) keine solchen gesehen haben wollen. Sie lieferten keine Erklärung, wie diese Gegenstände anderweitig an den Tatort gekommen seien könnten. Dem angeklagten Sachverhalt entsprechend geht das Obergericht gestützt auf die gefundenen Gegenstände davon aus, dass die Privatkläger zwei Messer und einen Stuhl an den Tatort gebracht, sich damit aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt und sich nicht lediglich gewehrt haben. Hingegen lässt sich nicht erstellen, wie diese Gegenstände genau eingesetzt worden sind, da sich die Aussagen der Beschuldigten und der Privatkläger hierzu diametral widersprechen. 2.6.5. Zusammengefasst ist es vorliegend nicht möglich, die genauen Handlungen der Beschuldigten oder der Privatkläger zu ermitteln bzw. den genauen Ablauf der Auseinandersetzung beweismässig zu rekonstruieren. Damit ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte oder die Mitbeschuldigten einen oder mehrere Privatkläger einseitig angegriffen haben. Weiter ist nicht klar, welche Verletzungen der Beschuldigte durch welche Handlungen verursacht hat. Offenbleiben muss auch, in welchem zeitlichen Verhältnis die Auseinandersetzung zwischen den restlichen Beteiligten zum Angriff zum Nachteil von B._____ stand. Damit entfallen Schuldsprüche des Angriffs sowie der jeweils versuchten schweren Körperverletzung. In Frage kommt jedoch die Würdigung des angeklagten Sachverhalts hinsichtlich der Privatkläger A._____, D.C._____, C.C._____ und E.C._____ als Rauf- handel. Mit der Verfügung vom 7. Juni 2023 hat sich das Obergericht vorbehalten, den als Angriff angeklagten Sachverhalt auch als Raufhandel zu würdigen. Der Beschuldigte lässt hierzu sinngemäss vorbringen, dass das Gericht an den angeklagten Sachverhalt gebunden sei. Weiter lasse der vorliegend angeklagte Sachverhalt für einen Schuldspruch des Raufhandels das Erfordernis der Wechselseitigkeit der Auseinandersetzung betreffend A._____ und D.C._____ (und auch B._____) vermissen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 6 f.). In der Tat ist das Hauptabgrenzungs- kriterium der Tatbestandsvoraussetzungen des Raufhandels (Art. 133 StGB) und des Angriffs (Art. 134 StGB) die Wechselseitigkeit bzw. Einseitigkeit. Vorliegend sind im angeklagten Sachverhalt die notwendigen Elemente für den Tatbestand des Raufhandels jedoch enthalten. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in - 32 - ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2 je mit Hinweisen). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil B_1262/2021 23. März 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Zwar wird ein Aktives zur Wehr setzten der Privatkläger A._____ und D.C._____ im angeklagten Sachverhalt nicht geschildert, jedoch ein solches von C.C._____ und E.C._____. Es ist beim die Privatkläger A._____, D.C._____, C.C._____ und E.C._____ betreffenden Sachverhalt von einem einheitlichen ganzen Tatgeschehen auszugehen. Es hat damit eine ganzheitliche Würdigung stattzufinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.2). Es sind somit die Ziffern 1.2, 1.3, 3. und 4 der Anklage gemeinsam zu betrachten. Beim Entscheid über die einheitliche Betrachtung handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Beurteilung in der Zuständigkeit des Gerichts liegt (Art. 350 Abs. 1 StPO). Es ist auch nicht erkennbar, dass, respektive weshalb es dem Beschuldigten unmöglich gewesen sein soll, sich gegen die ihm vorgeworfenen Anschuldigungen angemessen zu verteidigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 1.3). Der Anklagegrundsatz verfolgt im Übrigen keinen Selbstzweck, sondern dient der Sicherstellung einer wirksamen Verteidigung (Urteil des Bundes- gerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 141 IV 437]), die vorliegend gewährleistet war. In der Gesamtbetrachtung enthält der Sachverhalt ohne Weiteres auch das Erfordernis der Wechselseitigkeit der tätlichen Handlungen, nämlich durch die aktiven Handlungen von C.C._____ und E.C._____. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist damit bei einem Schuldspruch des Rauf- handels nicht ersichtlich. 2.6.6. Es ist erstellt, dass es zu einer gegenseitigen, wechselseitigen Aus- einandersetzung gekommen ist, bei der der Beschuldigte aktiv mitgewirkt - 33 - hat, indem er die Privatkläger geschlagen hat. Welche Verletzungen er dabei verursacht hat, ist nicht erstellt, was jedoch für den Tatbestand des Raufhandels gerade nicht entscheidend ist. Es ist erstellt, dass er – sowie auch H._____ und G._____ – mit seinem Verhalten die Auseinander- setzung gefördert hat. Die Privatkläger haben an dieser tatkräftig mitgewirkt und nicht nur einen Angriff abgewehrt, dies gilt insbesondere für E.C._____ und C.C._____. Zudem hat der Beschuldigte den Entschluss gefasst bzw. in Kauf genommen, an einer tätlichen Auseinandersetzung mit mehr als zwei Personen teilzunehmen. Die Privatkläger und die Beschuldigten wurden unmittelbar nach der Auseinandersetzung durch med. pract. P._____ vom AC._____ im Spital._____ untersucht und ihre Verletzungen wurden in den jeweiligen Gutachten vom 12. März 2021 dokumentiert. Die Verletzungen der Privat- kläger gemäss Anklage können gestützt auf die Gutachten des AC._____ damit als erstellt gelten (A._____ UA act. 1370 ff.; C.C._____ UA act. 1390 ff.; D.C._____ UA act. 1428 ff. E.C._____ UA act. 1411). Diese sind beim Raufhandel entstanden. Bei den Verletzungen handelt es sich zweifels- ohne um eine Schädigung des Körpers im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Entsprechend ist der Beschuldigte des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und die Berufungen der Staats- anwaltschaft sowie von A._____, D.C._____, E.C._____ bzw. C.C._____ sind diesbezüglich teilweise gutzuheissen. Aus der Tatsache, dass A._____, D.C._____, E.C._____ und C.C._____ nicht des Raufhandels angeklagt worden sind, kann der Beschuldigte im Übrigen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs zum Nachteil von B._____ sowie des Raufhandels schuldig gemacht und ist hierfür angemessen zu bestrafen. Die Staatsanwaltschaft beantragt für sämtliche Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre - 34 - Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist aufgrund der Tatschwere für jede vom Beschuldigten begangene Straftat nicht eine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion aus- zusprechen, da jeweils eine Strafe von über 6 Monaten festzusetzen wäre (Art. 34 Abs. 1 StGB). 3.4. 3.4.1. Die Einsatzstrafe ist für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B._____ festzusetzen, da es sich hierbei gemäss dem abstrakten Strafrahmen – für die vollendete schwere Körperverletzung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 122 StGB) – um das schwerste Delikt handelt. Bleibt es bei einem Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ausgangsganspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der schweren Körperverletzung schützt die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben. Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungs- grundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). B._____ hat von der Einwirkung des Beschuldigten eine mehrere Zentimeter lange Hautdurchtrennung an der rechten Wange davon- getragen, von dieser ist eine deutlich sichtbare Narbe zurückgeblieben, wobei wie ausgeführt nicht von einer Entstellung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB ausgegangen werden kann. Eine Entstellung wäre jedoch beim Vorgehen des Beschuldigten, nämlich dem gezielten Schneiden mit einem unbekannten scharfen Gegenstand im Gesicht, ohne Weiteres zu erwarten. Entsprechend schwer wiegt beim vollendeten Delikt der schweren Körperverletzung der hypothetische Taterfolg, zumal eine Entstellung des Gesichts für den Betroffenen äusserst belastend sein kann, es handelt sich dabei innerhalb der Formen, die vom Tatbestand der schweren Körper- verletzung erfasst sind, um eine mittelschwere Variante. Die Vorgehensweise des Beschuldigten und die Verwerflichkeit seines Handelns sind verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Er hat B._____ mit einem unbekannten scharfen Gegenstand an der rechten Wange geschnitten, als dieser stark alkoholisiert in seinem Zimmer schlief und nachdem eine andere Person ihn mit einem kantigen Holzstück auf den - 35 - Rücken und den Kopf geschlagen hatte. Er hat dabei die wehrlose Situation von B._____ ausgenutzt, nachdem er und die Mitbeschuldigten unbefugt in dessen Schlafzimmer eingedrungen sind, was als heimtückisch zu bezeichnen ist. Die Körperverletzung war zwar nicht von langer Hand geplant und wurde durch Reklamationen von B._____ über einen angeblichen Wasserschaden am gleichen Abend ausgelöst, dennoch fuhr der Beschuldigte zum Tatort und suchte B._____ gezielt auf, um ihn sodann mit einem behändigten Gegenstand eine Schnittverletzung im Gesicht zuzufügen, was auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen lässt. Die tatsächlichen Beweggründe des Beschuldigten sind im Dunkeln geblieben. Der Vorfall ist aufgrund von Beschwerden über den Wasser- schaden ausgelöst worden, dies obwohl der Beschuldigte mit der Liegenschaft in Gemeinde T._____ in keiner nennenswerten Verbindung stand und für ihn keine Veranlassung zu einem Handeln bestanden hat. Er hat denn auch über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität von B._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte unter dem Druck der Mitbeschuldigten oder aus einer subjektiv aussichtlos empfundenen Lage heraus gehandelt hätte. Insgesamt ist von einem vergleichsweise mittelschweren hypothetischen Tatverschulden für das vollendete Delikt und einer dafür angemessenen Strafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Da es vorliegend bei einer versuchten schweren Körperverletzung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren. Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Durch das Verhalten des Beschuldigten ist auf der rechten Wange von B._____ eine einzelne, relativ dünne und geradlinige Narbe entstanden, die seine Mimik nur ganz beschränkt beeinträchtigt. Dennoch ist sie nicht zu bagatellisieren, da B._____ unter Taubheitsgefühlen unter dem Auge und insbesondere der optischen Beeinträchtigung seines Erscheinungsbilds leidet. Obwohl es sich nur um einen einzigen Schnitt des Beschuldigten gehandelt hat, war seine Einwirkung auf B._____ relativ brutal und es kann vorliegend nur von Zufall gesprochen werden, dass dieser keine schwerwiegendere Verletzung bzw. Entstellung erlitten hat. Es musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass mit einem solchen Schnitt eine Entstellung oder auch andere schwerwiegende Verletzungen wie der Verlust des Augenlichts verursacht werden können, dies insbesondere auch, da sich B._____ durch die anderen Einwirkungen hastig aufgesetzt hat und Abwehrreaktionen zu erwarten waren. Auch wenn es nur dem - 36 - Zufall zu verdanken ist, dass er nicht entstellt worden ist, ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass die tatsächlich eingetretenen Verletzungsfolgen deutlich davon entfernt sind, was der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat, weshalb eine Strafminderung im Umfang von 2 Jahren auf 3 Jahre gerechtfertigt erscheint. 3.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 3.4.2.1. Hinsichtlich der Beteiligung des Beschuldigten am Angriff auf B._____ ergibt sich das Folgende: Da es sich beim Angriff um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt und die Körperverletzungs- oder Todesfolge blosse Strafbarkeitsbedingung ist, die nicht dem Handeln eines einzelnen Täters zugerechnet werden kann, ist die Schwere der Verletzung bei der Strafzumessung nicht zu berück- sichtigen. Berücksichtigt werden kann allerdings die konkrete Tathandlung des Täters – also in welcher Weise er sich am Angriff beteiligte (EGE, in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 6 zu Art. 134 StGB mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist gemeinsam mit einer weiteren Person gegen den schlafenden B._____ vorgegangen. Die weitere Person hat B._____ mit einem länglichen, kantigen Holzstück auf Rücken und Kopf geschlagen und der Beschuldigte hat ihn mit einem scharfen Gegenstand im Gesicht geschnitten. Der Beschuldigte hat sich damit tatkräftig am Angriff beteiligt und eine aktive Rolle eingenommen. Vorliegend wurde durch den Angriff auf den Geschädigten die Gefahr für noch gewichtigere Verletzungen – als die tatsächlich entstandenen – geschaffen, da B._____ erschrocken auf den Angriff reagiert hat und es sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt hat. Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand des Angriffs erfassten Attacken ist von einer nicht mehr leichten bis mittelschweren abstrakten Gefährdung auszugehen. Verschuldenserhöhend wirkt sich das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über welches der Beschuldigte verfügte. Der Angriff erfolgte aus unbekannten Beweggründen und ohne äussere Notwendigkeit bzw. aufgrund einer Auseinandersetzung wegen des überlaufenden Wassers (siehe dazu oben). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist das Verschulden als mittelschwer zu bezeichnen und würde sich hierfür unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe eine Einzelstrafe von 2 ½ Jahren als angemessen erweisen. - 37 - Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Angriff in einem sehr engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zur versuchten schweren Körperverletzung steht und ein Teil des Unrechts- gehalts bereits durch den dafür ergangenen Schuldspruch abgegolten wird. Entsprechend geringer ist der Gesamtschuldbeitrag des Angriffs zu veranschlagen. Andererseits ist es nicht einerlei, ob es nur bei der versuchten schweren Körperverletzung geblieben ist oder das Opfer durch den Angriff zusätzlich verletzt und gefährdet worden ist. Es rechtfertigt sich deshalb, die Einsatzstrafe im Umfang von 1 Jahr auf 4 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.4.2.2. Hinsichtlich der Teilnahme des Beschuldigten am Raufhandel ergibt sich das Folgende: Der Tatbestand des Raufhandels schützt in erster Linie das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individual- interesse der Opfer von Schlägereien (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3.2). Da es sich auch hier um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, gilt das zum Angriff Ausgeführte, d.h. die Schwere der Verletzung ist bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen (EGE, in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 11 zu Art. 133 StGB mit Hinweisen). Der Beschuldigte, H._____ und G._____, sowie A._____, D.C._____, C.C._____ und E.C._____ waren an einer wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung beteiligt, wobei die genauen Tathandlungen nicht erstellt werden können. Erstellt ist für den Beschuldigten, dass er hierbei auch geschlagen hat, über seine Rolle innerhalb des Tatgeschehens kann jedoch nichts Weiteres gesagt werden, was sich neutral auswirkt. Das Tatgeschehen war dynamisch und damit unberechenbar. Es haben sich zahlreiche Personen am Raufhandel beteiligt und dieser war nicht nur von kurzer Dauer, sondern dauerte einige Minuten an. Zudem sind Gegenstände zum Schlagen und Messer zum Einsatz gekommen und herumgeflogen. Damit hat es sich um keine leichte Form einer Schlägerei gehandelt. Unbestrittenermassen haben sich beim Raufhandel beide Seiten nicht unerheblich verletzt. Auch hinsichtlich der Beteiligung am Raufhandel verfügte der Beschuldigte über eine grosse Entscheidungsfreiheit, da keine äussere Notwendigkeit für die Auseinandersetzung bestand und er soweit ersichtlich nicht unter dem Druck von anderen Personen gehandelt hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist das Verschulden als mittelschwer zu bezeichnen und wäre die Einzelstrafe, unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, auf 1 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzulegen. - 38 - Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Raufhandel in einem engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zur versuchten Körperverletzung und dem Angriff zum Nachteil von B._____ steht. Dennoch handelt es sich um ein davon abgegrenztes Handeln, welches eine erneute Entschlussfassung bedingt hat und für sich genommen erhebliches Gewicht hatte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Einsatzstrafe im Umfang eines Jahres auf 5 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (aktueller Strafregisterauszug), was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte hat sich in der Strafuntersuchung korrekt verhalten, bestritt jedoch im Berufungsverfahren im Wesentlichen weiterhin sämtliche Vorwürfe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 32 f.), was sein Recht ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ist damit jedoch ausgeschlossen. Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist 27-jährig, er ist rumänischer Staatsangehöriger und lebt aktuell in Gemeinde V._____ (Österreich), er hat mit seiner Partnerin zwei gemeinsame Kinder im Alter von 5 und 7 Jahren. Er ist aktuell arbeitslos. Gemäss eigenen Angaben ist er bei guter Gesundheit (Protokoll Berufungsverhandlung S. 31). Insgesamt erscheint seine Strafempfindlichkeit nicht überdurchschnittlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweis). Solche liegen hier nicht vor. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 3.6. 3.6.1. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht für die begangenen Straftaten eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug fällt bei dieser Strafhöhe ausser Betracht (Art. 42 f. StGB). - 39 - 3.6.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 427 Tagen (9. Februar 2021 bis 11. April 2022) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, es sei eine Landes- verweisung von zehn Jahren auszusprechen. Der Beschuldigte lässt für den Fall von etwaigen Schulsprüchen ausführen, dass von einer Landes- verweisung aufgrund der fehlenden, von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzusehen sei (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 48). 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung des FZA und der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte, der über die rumänische Staatsbürgerschaft verfügt, wird wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Angriffs gemäss Art. 134 StGB verurteilt. Es liegen damit zwei Katalogstraftaten für eine obligatorische Landes- verweisung vor. Erfasst wird auch der Versuch einer Katalogtat (BGE 144 IV 168). Er ist somit unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumu- lativen Voraussetzungen abgesehen werden, wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da weder ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, noch die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten deutlich überwiegen. 4.4. Der Beschuldigte hat zwar zeitweise über eine Aufenthaltsbewilligung (B- Ausweis) für die Schweiz verfügt, die bis zum 31. Dezember 2025 gültig gewesen wäre. Er hat die Schweiz jedoch kurz nach seiner Haftentlassung vom 11. April 2022 verlassen und lebt aktuell in Gemeinde V._____, - 40 - Österreich. Damit ist seine Aufenthaltsbewilligung erloschen und er verfügt über keinen Aufenthaltstitel mehr für die Schweiz. Er ist als rumänischer Staatsangehöriger in Rumänien aufgewachsen und als Jugendlicher aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gezogen, wo er rund 15 Jahre gelebt hat. Er ist danach – gemeinsam mit seiner Partnerin und den beiden gemeinsamen Kindern – am 1. Dezember 2020 in die Schweiz eingereist und hat zunächst in Gemeinde T._____ und danach in Gemeinde W._____ gelebt. Der vorliegend fragliche Vorfall fand am 9. Februar 2021 statt, am 10. Februar 2021 wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt. Er lebte damit nur eine sehr kurze Zeit in der Schweiz, da die Haftdauer nicht auf den Aufenthalt angerechnet werden kann. Er weist gemäss seinen Angaben keinen nennenswerten persönlichen Bezug zur Schweiz auf und hat hier weder Familienangehörige oder nähere Bekannte noch sonstige Anknüpfungspunkte. Er lebte zwar mit seiner Partnerin und den gemeinsamen zwei Kindern sowie seiner Schwester und deren Partner, H._____, und den gemeinsamen Kindern in der Schweiz gemeinsam in einem Haushalt. Zudem lebten seine Eltern in der Schweiz. Sämtliche Angehörigen sind aber kurz nach der Inhaftierung der Beschuldigten nach Österreich ausgereist und verfügen damit ebenfalls über keinen Aufenthaltstitel mehr für die Schweiz. Es ist nicht bekannt, ob sie einen solchen besessen haben. Der Umstand, dass der Beschuldigte Rumänien bereits vor vielen Jahren verlassen hat, um in Österreich einer Arbeit nachzugehen, spricht zudem nicht gegen eine mögliche Reintegration in Rumänien. Er unterhält weiterhin eine enge Verbindung zu seinem Heimatland, zumal er seinen Urlaub dort verbringt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 31). Dem Beschuldigten steht es aber letztlich ohnehin frei, ob er sich bei einer Landesverweisung tatsächlich in Rumänien oder in einem anderen Land, namentlich in Österreich, nieder- lassen will. Der Beschuldigte gibt als Grund für ein Interesse am Aufenthalt in der Schweiz einzig an, er würde gerne hier arbeiten. Er ging während seines Aufenthalts einer Tätigkeit als Chauffeur bei AI._____ in Gemeinde X._____ nach (UA act. 57). Diese kurze Arbeitstätigkeit vermag jedoch keinesfalls eine nachhaltige berufliche Integration in der Schweiz zu begründen. Es besteht damit kein über die allgemeine Reisefreiheit hinausgehendes Interesse des Beschuldigten daran, sich in der Schweiz aufzuhalten, was der Beschuldigte auch mit seiner freiwilligen Ausreise bestätigt hat. Hinsichtlich der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zumindest teilweise bereits bei der Frage des Härtefalls vorzunehmenden Interessen- abwägung ergibt sich zudem, dass das öffentliche Sicherungsinteresse an der Landesverweisung aufgrund der schwerwiegenden Straftaten gegen Leib und Leben sein geringes privates Interesse am Verbleib bzw. Aufent- halt in der Schweiz zweifelsohne überwiegt, dies ergibt sich bereits aus der hohen Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Insgesamt vermag die Situation des - 41 - Beschuldigten keinen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB zu rechtfertigen. Es ist somit eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB auszusprechen. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA), auf das sich der Beschuldigte als Angehöriger des EU-Staates Rumänien berufen kann, steht einer Landes- verweisung ebenfalls nicht entgegen. Der Beschuldigte hat schwer- wiegende Delikte gegen Leib und Leben begangen. Damit liegt eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des FZA vor. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zur Einschränkung der Rechte des Beschuldigten aus dem FZA sind damit gegeben, zumal das FZA Tätern, die in der Schweiz eine schwere Straftat begangen haben, kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gewährleistet (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5). 4.5. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung ist vorliegend auf 10 Jahre festzusetzen. Der Beschuldigte hat mehrere Straftaten erheblicher Schwere begangen, wofür er zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen ist. Er hat die körperliche Unversehrtheit von mehreren Personen verletzt und gefährdet; damit hat er sehr hochstehende Rechts- güter verletzt bzw. gefährdet. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten zu veranschlagen. Demgegenüber ist das private Interesse des Beschuldigten an einer erneuten Einreise in die Schweiz als sehr gering zu qualifizieren. Dennoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass er in der Schweiz nicht vorbestraft ist. Die Dauer ist damit im mittleren Bereich anzusetzen. Weiter kommt eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) aufgrund der rumänischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nicht infrage. 5. 5.1. Das Gericht entscheidet unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist, wer einem anderen widerrechtlichen Scha- den zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, ihm zum Ersatze verpflichtet. Art. 41 OR setzt voraus, dass ein Schaden besteht, welcher schuldhaft durch eine widerrechtliche Handlung verursacht wurde und dass - 42 - zwischen Handlung und Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Verstösst jemand gegen Normen des Strafgesetzes, so ist diese Handlung grundsätzlich widerrechtlich. Ein adäquater Kausalzusammen- hang zwischen Handlung und Schaden ist zu bejahen, wenn die betreffen- de Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu be- wirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allgemein als begünstigt erscheint. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Dazu gehört, dass der Schaden substanziert behauptet wird, andernfalls das Gericht die Klage mangels Substanzierung abweist bzw. im Strafprozess auf den Zivilweg verweist, selbst wenn die Existenz des Schadens klar wäre. Den Geschädigten trifft somit eine Substanzierungs- obliegenheit. Mithin muss der Geschädigte mit Blick auf den behaupteten Schaden jeden Schadensposten so präzise beschreiben, dass ein Beweis- verfahren durchführbar ist. Dazu gehört auch eine Berechnung des be- haupteten Schadens. Ungenügend ist die Substanzierung z.B. dann, wenn bezüglich des Schadens bloss pauschal auf Rechnungen verwiesen wird, die keine detaillierte Angabe über Arbeiten und deren einzelne Kosten machen (BGE 108 II 337 E. 4). In prozessualer Hinsicht ist sodann zu beachten, dass der Privatkläger seine Ansprüche im Strafverfahren nur insoweit geltend machen kann, als dass nicht eine Versicherung (z.B. Unfallversicherung, Krankenkasse) in seine Ansprüche eingetreten ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO; Art. 121 Abs. 2 StPO). Bestehen Zweifel daran, ob für ge- wisse Schadensposten nicht eine Versicherung ganz oder teilweise aufge- kommen ist, obliegt es dem Privatkläger, substanzierte und überprüfbare Ausführungen dazu zu machen (z.B. Leistungserbringer, übernommene Leistungen, Franchise, Selbstbehalt). 5.2.2. Sämtliche Privatkläger machen gegenüber dem Beschuldigten Zivil- forderungen geltend. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger B._____ im Gesicht geschnitten hat und damit eine versuchte schwere Körperverletzung begangen hat. Damit ist der Beschuldigte ihm gegenüber grundsätzlich zur Leistung eines daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Hinsichtlich der weiteren Privatkläger ist der Beschuldigte des Raufhandels schuldig zu sprechen, da genaue Tatbeiträge und damit eine kausale Verursachung eines Schadens durch den Beschuldigten nicht erstellt werden können. Es ist völlig unklar, wie sich der Raufhandel abgespielt hat. Damit entfällt auch eine Zivilforderung – sowohl eine Schadenersatzforderung als auch eine Genugtuungs- - 43 - forderung – von A._____, D.C._____, C.C._____ und E.C._____ gegen- über dem Beschuldigten und ihre Forderungen sind auf den Zivilweg zu verweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5.2.3. Der Privatkläger B._____ fordert mit Berufung als Schadenersatz einerseits Fr. 2'981.40 für Spitalkosten und andererseits Fr. 7'000.00 Erwerbsausfall für zwei Monate. Auf den Ersatz des Erwerbsausfalls hat er anlässlich der Berufungsverhandlung verzichtet, da er nach dem Vorfall bei seinem Bruder in Rumänien in dessen Garage gearbeitet habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Spitalkosten ist er dagegen seinen Substanzierungs- obliegenheiten offensichtlich nicht genügend nachgekommen. Zwar hat er diverse Rechnungen eingereicht. Die Rechnungen des Spitals hat er nach eigenen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung aber nicht bezahlt. Weiter hat er angegeben, im Tatzeitraum angestellt und damit unfallversichert gewesen zu sein. Er habe jedoch keine Meldung des Schadens an die Unfallversicherung gemacht (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 13 ff.). Es ist davon auszugehen, dass er als im Zeitpunkt des Vorfalls in einem Vollpensum angestellter Arbeitnehmer auch gegen Nichtbetriebsunfälle versichert war. Insoweit er darauf verzichtet hat, den Vorfall bei seiner Unfallversicherung zu melden, kann sich dies nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Die Forderung von B._____ ist damit auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 5.3. 5.3.1. B._____ macht weiter eine Genugtuungsforderung von Fr. 40'000.00 gegenüber dem Beschuldigten geltend. Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht dem Verletzten bei Vorliegen einer Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung. Ist die Zusprechung einer Genugtuung gerechtfertigt, ist diese unter Würdigung der besonderen Umstände festzulegen. Hierzu zählen u.a. die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen und das Verschulden des Haftpflichtigen (MARTIN KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationen- recht I, 7. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 47 OR; mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Bemessung der Genugtuung ist eine Billigkeitsentscheidung. Dem Gericht kommt dabei ein erheblicher - 44 - Ermessensspielraum zu (KESSLER, a.a.O., N. 21a zu Art. 47 OR; BGE 127 IV 215 E. 2a). 5.3.2. Die Voraussetzungen für die Gutheissung einer Genugtuung sind vorlie- gend erfüllt. Der Beschuldigte wird der versuchten schweren Körper- verletzung schuldig gesprochen, er hat bei B._____ eine Narbe im Gesicht verursacht, was diesen sowohl physisch als auch psychisch beeinträchtigt. Einerseits führt er aus, ein Taubheitsgefühl im Gesicht zu haben. Belastend sei für ihn aber insbesondere die Beeinträchtigung seiner optischen Erscheinung, sodass er häufig auf die Narbe angesprochen werden würde. Mit der Genugtuungsforderung wolle er insbesondere eine plastische Schönheitsoperation zur Verbesserung seiner Erscheinung finanzieren. Auch wenn das Obergericht lediglich eine versuchte schwere Körperverletzung als erstellt erachtet hat, ist erstellt, dass der Beschuldigte B._____ auf brutale Art und direktvorsätzlich im Gesicht verletzt hat, indem er ihn schnitt, als dieser wehrlos im Bett lag. Die Schnittwunde von B._____ ist zwar relativ gut verheilt, dennoch ist eine deutlich sichtbare, geradlinige Narbe auf der Wange von B._____ zurückgeblieben, welche ohne einen allfälligen Eingriff auf Lebzeiten sichtbar sein wird. Bei Narben im Gesicht ist von einer Belastung auszugehen, da diese für jedermann sichtbar sind. Zudem gibt B._____ an, unter einem beeinträchtigten Sicherheitsgefühl zu leiden. Es liegt damit eine immaterielle Unbill vor und der Genugtuungs- anspruch ist zu bejahen. Dennoch ist diese Narbe vergleichsweise noch relativ unauffällig, weshalb keine schwere Körperverletzung bzw. Entstellung bejaht worden ist. Die Forderung von Fr. 40'000.00 erweist sich damit als deutlich überhöht. Unter den vorliegenden Gesichtspunkten erscheint eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 als angemessen. Ob B._____ diese Summe für eine Operation verwendet, bleibt ihm überlassen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten H._____, G._____ und I._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 15'000.00 (§ 18 VKD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zwar wird der Beschuldigte nicht wie von der Staatsanwaltschaft für sämtliche angeklagten Delikte schuldig gesprochen, jedoch wirkt sich dies weder auf die Höhe der Strafe noch die Dauer der Landesverweisung aus. Der Beschuldigte wird in Gutheissung ihrer Berufung zu einer Freiheits- strafe von 5 Jahren und einer Landesverweisung von 10 Jahren verurteilt. - 45 - Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. 6.2. Die ehemalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Isabella Schibli, hat für das Berufungsverfahren keine Entschädigung geltend gemacht (vgl. Schreiben vom 5. Dezember 2022 und Honorarnote Rechtsanwalt Dumitrescu vom 10. August 2023). Der neue amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dumitrescu, ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm am 10. August 2023 eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 12'750.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzu- fordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3. B._____ sowie A._____ haben für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'000.00 für Anwaltskosten ihrer Vertreterin, Rechtsanwältin S._____, beantragt (Eingabe vom 30. Juni 2023). Insoweit sie und die anderen Privatkläger ausgangsgemäss überhaupt Anspruch auf eine Parteientschädigung hätten, wurde diese nicht weiter belegt, womit auf diesen Antrag nicht einzutreten ist und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 433 Abs. 2 StPO). 6.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zwar erfolgt im vorliegenden Urteil nicht für sämtliche angeklagte Delikte eine Verurteilung, da die Delikte jedoch jeweils in Tateinheit begangen worden sind und teilweise rechtlich anders als in der Anklage gewürdigt worden sind, erfolgt vorliegend kein teilweiser Freispruch. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Damit sind dem Beschuldigten die auf ihn entfallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'145.70 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'900.00, exkl. Dolmetscherkosten) vollumfänglich aufzuerlegen. 6.5. Die Höhe der der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Isabella Schibli, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungs- verfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). - 46 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurück- zufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.6. Die Höhe der den unentgeltlichen Rechtsbeiständen der Privatkläger B._____, A._____, D.C._____, C.C._____ und E.C._____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigungen ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungs- verfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann. Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG haben die Privatkläger die Kosten für die unentgeltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren – im Umfange ihres Unterliegens – nicht zurückzuerstatten. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). Insoweit hinsichtlich des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von E.C._____, Rechtsanwalt Q._____, von Dr. R._____ mit Schreiben vom 6. April 2022 und 9. März 2023 eine Abtretung der Ansprüche von Q._____ an die AK._____ geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Forderung der Entschädigung eines unentgeltlichen Vertreters höchstpersönlich ist und einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis entstammt, womit eine allfällige zivilrechtliche Zession für die Auszahlung durch das Gericht irrelevant ist. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 47 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von B._____ gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2); - des Angriffs gemäss Art. 134 StGB (Anklageziffer 1.1); - des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.2, 1.3, 3. und 4). 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 427 Tagen (9. Februar 2021 bis 11. April 2022) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Folgende von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: - 1 IKEA Messer ganz - 1 IKEA Messer mit separater abgebrochener Klinge Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 4.2. Folgende von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft in sämtlichen Parallelverfahren (SST.2022.221 / SST.2022.223 / SST.2022.224 / SST.2022.225) auszuhändigen: - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy A10, IMEI aaa (Nr. 18) - 1 T-Shirt Würth, schwarz (Nr. 19) - 48 - - 1 Jeanshose Always, blau (Nr. 20) - 1 Jacke Adidas, schwarz (Nr. 21) - 1 Paar Schuhe Nike, schwarz-weiss (Nr. 22) - 1 Paar Socken, grau (Nr. 23) Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 4.3. Folgende von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände sind den berechtigten Personen nach Eintritt der Rechtskraft in sämtlichen Parallelverfahren (SST.2022.221 / SST.2022.223 / SST.2022.224 / SST.2022.225) auszuhändigen: - 1 Jacke Reserved Basic, grau (Nr. 14) [A._____] - 1 Trainerhose All Out, grau (Nr. 15) [A._____] - 1 T-Shirt Guess, blau (Nr. 16) [A._____] - 1 Paar Socken, weiss (Nr. 17) [A._____] - 1 Pullover Tommy Jeans, blau (Nr. 10) [B._____] - 1 T-Shirt Tommy Jeans, grau (Nr. 11) [B._____] - 1 Trainerhose Tommy Jeans, dunkelblau (Nr. 12) [B._____] - 1 Paar Adiletten, schwarz (Nr. 13) [B._____] - 1 Trainerhose Adidas, blau (Nr. 8) [C.C._____] - 1 Paar Adiletten, blau (Nr. 9) [C.C._____] - 1 Paar weisse Socken (Nr. 1) [D.C._____] - 1 Jeanshose Yes or No, hellblau (Nr. 2) [D.C._____] - 1 Paar Turnschuhe Lanetti, blau (Nr. 3) [D.C._____] - 1 T-Shirt beige (Nr. 4) [E.C._____] - 1 Pullover Swarm, blau-weiss-schwarz (Nr. 5) [E.C._____] - 1 Trainerhose Audi, schwarz (Nr. 6) [E.C._____] - 1 Paar Turnschuhe Nike (Nr. 7) [E.C._____] Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 4.4. Folgende von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft in sämtlichen Parallelverfahren (SST.2022.221 / SST.2022.223 / SST.2022.224 / SST.2022.225) freizugegeben und gemäss Art. 267 Abs. 6 StPO zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich auszuschreiben: - 1 T-Shirt grün, zerrissen (Nr. 35) - 1 T-Shirt Jack and Jones, rot, zerrissen (Nr. 36) - 1 Jacke Livergy, schwarz, zerrissen (Nr. 37) - 1 Shirt, dunkelblau, grau und hellblau gestreift, zerrissen (Nr. 38) - 1 Armbanduhr Paterson, Armband defekt (Nr. 39) - 49 - Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die Zivilklage des Privatklägers A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 2'000.00, zzgl. Zins zu 5% seit dem 9. Februar 2021, zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5.3. Die Zivilklage des Privatklägers C.C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5.4. Die Zivilklage des Privatklägers D.C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5.5. Die Zivilklage des Privatklägers E.C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. 6.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Adrian Dumitrescu, für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'750.00 auszubezahlen. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'145.70 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. - 50 - 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der damaligen amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Isabella Schibli für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 40'357.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklä- ger A._____ und B._____, Rechtsanwältin S._____, für das erstinstanzliche Verfahren (in sämtlichen Parallelverfahren) eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 14'840.25 auszubezahlen. 7.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklä- gers C.C._____, Rechtsanwalt Marino Di Rocco, für das erstinstanzliche Verfahren (in sämtlichen Parallelverfahren) eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 7'890.50 auszubezahlen. 7.5. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklä- gers D.C._____, Rechtsanwalt Abdullah Karakök, für das erstinstanzliche Verfahren (in sämtlichen Parallelverfahren) eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 15'666.90 auszubezahlen. 7.6. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklä- gers E.C._____, Rechtsanwalt Q._____, für das erstinstanzliche Verfahren (in sämtlichen Parallelverfahren) eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 16'567.75 auszubezahlen. Zustellung an: […] - 51 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen