3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.00 sowie den Auslagen von Fr. 86.00, gesamthaft Fr. 1'586.00, werden dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B., auferlegt. 4. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B., wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung bezahlt. Er hat seine Aufwendungen selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)