THOMAS DOMEISEN, BSK StPO, a.a.O., N. 13 zu Art. 417 StPO), zumal der Beschuldigte keinen Anspruch darauf hatte, dass die Rechtzeitigkeit der Eingabe seines Verteidigers umgehend geprüft wird (vgl. E. 1.1.2). 2.2. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1), ist es gerechtfertigt, dass der Verteidiger seine Aufwendungen selber zu tragen hat. - 15 - Das Obergericht beschliesst: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen und die verpasste Frist für die Berufungserklärung wird nicht wiederhergestellt. 2. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten.