Prozessvoraussetzungen sind vielmehr in jeder Phase des Verfahrens und von allen Mitgliedern des Spruchkörpers von Amtes wegen zu prüfen (E. 1.1.1 hiervor). Von einem - 14 - stillschweigenden Eintreten auf die Berufung durch den zuständigen Spruchkörper des Obergerichts kann daher keine Rede sein. 1.6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufungserklärung verspätet erfolgt ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen und die verpasste Frist für die Berufungserklärung wird nicht wiederhergestellt.