1.5. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger aus dem Umstand, dass nach der Eingabe vom 12. und 13. September 2022 die Staatsanwaltschaft kein Nichteintreten beantragte und das Obergericht anschliessend den Schriftenwechsel fortsetzte (vgl. Stellungnahme des Verteidigers vom 20. April 2023 S. 3). Denn eine eingehende Prüfung der Fristwahrung oder der grundsätzlichen Zulässigkeit der Berufung hat gemäss zitierter Rechtsprechung nicht bereits bei der Vorprüfung zu erfolgen (E. 1.1.2 hiervor). Prozessvoraussetzungen sind vielmehr in jeder Phase des Verfahrens und von allen Mitgliedern des Spruchkörpers von Amtes wegen zu prüfen (E. 1.1.1 hiervor).