Dieser von der Rechtsprechung nicht gewollten Sinnentleerung stehen das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemässen Rechtspflege, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung der Rechtssuchenden entgegen. Aus diesen Gründen ist die Pflichtverteidigung eine unabdingbare Voraussetzung für eine Ausnahme von der Zurechnung des schweren Fehlverhaltens des Anwalts an seinen Mandanten (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2022 vom 26. Januar 2023 E. 1.5.2). Daher ist das Fehlverhalten des Verteidigers dem Beschuldigten zuzurechnen und eine Fristwiederherstellung fällt ausser Betracht.