und 240.) bestellt. Eine Ausweitung der Ausnahme gemäss BGE 143 I 284 auf alle Fälle, in denen der Beschuldigte bei Mittellosigkeit Prozesskostenhilfe erhalten könnte, würde darauf hinauslaufen, dass in der Praxis die Nachlässigkeit des Anwalts in den meisten Fällen nicht gegen seinen Mandanten geltend gemacht werden könnte. Dieser von der Rechtsprechung nicht gewollten Sinnentleerung stehen das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemässen Rechtspflege, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung der Rechtssuchenden entgegen.