Es liegt hier jedoch – anders als in den vom Beschuldigten zitierten Urteilen SST.2011.182 des Obergerichts Aargau vom 15. Dezember 2011 sowie des Bundesgerichts 6B_294/2016 vom 5. Mai 2017 (vgl. Fristwiederherstellungsgesuch Beschuldigter vom 19. April 2023 S. 2) – kein Fall von notwendiger Verteidigung vor, was der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger auch nicht behaupten. Dem Beschuldigten wurde vielmehr lediglich eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO aufgrund seiner Mittellosigkeit (GA 199 ff. und 240.) bestellt.