(Stellungnahme des Verteidigers vom 20. April 2023 S. 1). Für das Obergericht ist nicht ersichtlich, weshalb der Verteidiger die Eingabe nicht vollständig innert offener Frist hat hinterlegen können. Die von ihm geltend gemachte Fehlmanipulation bei der Verwendung von IncaMail wird denn auch nicht weiter substantiiert. Es bleibt unklar, inwiefern technische Schwierigkeiten vorgelegen haben sollen, die nicht dem Verteidiger zuzurechnen wären. Bezüglich der verspäteten Berufungserklärungseinreichung ist daher von einer nicht mehr leichten Nachlässigkeit bzw. eines grobfahrlässigen Verhaltens des Rechtsvertreters des Beschuldigten auszugehen.