Die mangelnde Kontrolle erscheint als nicht mehr leichte Nachlässigkeit, zumal in diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit eines erneuten Zustellversuchs der Berufungserklärung und damit der Fristwahrung offen gestanden hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2 und E. 5.3). Den Nachweis, dass die Berufungserklärung entgegen der erwähnten Quittung in der Übermittlung enthalten gewesen wäre, erbringt der Verteidiger nicht.