Zur Sicherstellung der korrekt erfolgten Zustellung wäre eine umgehende Kontrolle dieser Quittung ohne weiteres möglich und im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflichten zu erwarten gewesen. Die Kontrolle dieser Quittung fällt in den Risikobereich des Versenders. Die mangelnde Kontrolle erscheint als nicht mehr leichte Nachlässigkeit, zumal in diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit eines erneuten Zustellversuchs der Berufungserklärung und damit der Fristwahrung offen gestanden hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2 und E. 5.3).