Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten hätte spätestens bei Erhalt der Abgabequittung bewusst sein müssen, dass die Berufungserklärung am 12. September 2022 nicht übermittelt worden war und die Berufung somit nicht als fristgemäss eingereicht gelten konnte. Aus der Abgabequittung, die der Verteidiger nach dem Versenden der Eingabe erhalten hatte, ist ersichtlich, welche Dateianhänge zur Übermittlung an den Empfänger abgegeben worden sind. Zur Sicherstellung der korrekt erfolgten Zustellung wäre eine umgehende Kontrolle dieser Quittung ohne weiteres möglich und im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflichten zu erwarten gewesen.