Eine Ausnahme hiervon ist im Strafprozess einzig in Fällen notwendiger Verteidigung anerkannt, wenn das Recht der beschuldigten Person auf eine effektive und wirksame Verteidigung der Anrechnung eines schwerwiegenden Fehlers des Anwalts entgegensteht und ihr ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. In BGE 143 I 284 hat das Bundesgericht festgehalten, dass dem Beschuldigten im Rahmen einer notwendigen Verteidigung das allfällige Fehlverhalten des Anwalts dann nicht anzurechnen ist, wenn dieses grob fahrlässig, qualifiziert unrichtig oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbar erscheint, dem Beschuldigten selbst kein eigener