Denn eine Verfehlung des Anwalts ist grundsätzlich seinem Mandanten zuzurechnen. Eine Ausnahme hiervon ist im Strafprozess einzig in Fällen notwendiger Verteidigung anerkannt, wenn das Recht der beschuldigten Person auf eine effektive und wirksame Verteidigung der Anrechnung eines schwerwiegenden Fehlers des Anwalts entgegensteht und ihr ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde.