1.4. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus den Ausführungen seines Verteidigers mit E-Mail vom 13. September 2022 ableiten, wonach die Eingabe als fristwahrend zu akzeptieren sei, andernfalls ein Firstwiederherstellungsgesuch gestellt werden müsse. Einem solchen – vom Verteidiger nicht eingereichten – Gesuch (Art. 94 StPO), welches schliesslich vom Beschuldigten selber mit Eingabe vom 19. April 2023 gestellt wurde, kann nämlich kein Erfolg beschieden sein. Denn eine Verfehlung des Anwalts ist grundsätzlich seinem Mandanten zuzurechnen.