Der Absender der Eingabe vom 12. September 2022 ist die F. GmbH. Der Eingabe ist jedoch nicht eindeutig zu entnehmen, wer hier Berufung erklären will: die F. GmbH bzw. Rechtsanwalt B. im Namen des Beschuldigten oder in eigenem Namen (betreffend die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers). Anders als in BGE 142 I 10, indem die Eingabe formgerecht eingereicht wurde, fälschlicherweise jedoch die Kanzleimitarbeiterin anstatt des bevollmächtigten Anwalts unterzeichnet hatte, liegt hier kein Mangel vor, welcher sich wie das versehentliche Fehlen der Unterschrift verbessern lässt.