Der Verteidiger hat sowohl die falsche Zustelladresse gewählt als auch die komplette Berufungserklärung mitsamt elektronischer Signatur nicht formgerecht eingereicht. Obwohl dem Betreff der Eingabe zu entnehmen ist, dass es um das vorinstanzliche Urteil sowie eine Berufungserklärung geht, fehlt bis auf das eingereichte vorinstanzliche Urteil eine effektive Berufungserklärung, geschweige denn eine elektronische Signatur. Der Absender der Eingabe vom 12. September 2022 ist die F. GmbH.