1.3.2. Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus und der daraus entwickelten Rechtsprechung kann der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allein die strikte Anwendung der Formvorschriften stellt keinen überspitzten Formalismus dar (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3 mit Hinweis). Von einem Rechtsanwalt wird ein Mindestmass an Sorgfalt in der Berufungsführung verlangt.