Auf einen solchen Missbrauch läuft es etwa hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; 142 I 10 E. 2.4.7 mit Hinweisen). Gänzliche Säumnis mit der Rechtsschrift hat den Ausschluss der entsprechenden Vorkehr zur Folge, d.h. die entsprechende Eingabe entfällt (ZIEGLER/KELLER, BSK StPO, a.a.O., N. 1c zu Art. 385 StPO).